Im Jahre 2014 hatte das BAG (Urteil v. 06.5.2014 – 9 AZR 678/12, ArbRB 2014, 259 [Schewiola]) zum einhelligen Unverständnis der Personal- und Arbeitsrechtspraxis entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche auch dann entstehen, wenn der Mitarbeiter sich auf (seinem eigenen Wunsch hin) im unbezahlten Sonderurlaub befindet. Dies, obgleich sich das Arbeitsverhältnis während des Sonderurlaubs sozusagen im „Ruhezustand“ befindet und die arbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG im Urteil v. 19.3.2019 (9 AZR 315/17) abgerückt.
Eine Mitarbeiterin war vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2015 im Sonderurlaub. Für das Jahr 2014 steht ihr kein Urlaub zu. Das BAG führt aus:
„Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“
Eine vernünftige Entscheidung, die zum einem dem Gefühl der Arbeitsvertragsparteien und zum anderen rechtlich der Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeit einerseits und Arbeitsentgelt andererseits) angemessen Rechnung trägt.
Wichtig bei der praktischen Ausgestaltung ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur „einseitig“ von seiner Arbeitspflicht vorübergehend befreit ist, sondern dass diese vorübergehende Befreiung der Arbeitspflicht auf einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung beruht. Dann haben beide Arbeitsvertragsparteien gemeinsam die Hauptleistungspflichten suspendiert. Auf eine Dokumentation ist in der Personalpraxis also zu achten, da das BAG offenbar auf den Willen beider Vertragsparteien abstellt.
Dass das BAG am gleichen Tag (Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 362/18) seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass für die Zeiten der Elternzeit kein Urlaubsanspruch besteht, sondern dieser nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden kann, möchte ich hier wiederholen. Das BAG greift damit eine Entscheidung des EuGH vom 04.10.2018 (C-12/17, Rechtssache Dicu, Rn. 29 ff.) wiederholend auf. Eine ähnliche Kürzungsmöglichkeit wie nach § 17 BEEG besteht auch für Arbeitnehmer in der Pflegezeit nach § 4 Abs. 4 PflegeZG.
Im Grunde müsste die Rspr. des BAG auch in der einvernehmlich vereinbarten passiven Phase der Altersteilzeit gelten. Entsprechend hat es das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.7.2018 (6 Sa 272/18) auch schon entschieden und Urlaubsansprüche verneint (a.A. ArbG Aachen v. 22.3.2018 – 2 Ca 706/17; Heither/Witkowsky, NZA 2018, 909, 910). Man darf auf die Bewertung des BAG in den anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen: 9 AZR 481/18) gespannt sein.