Gegenwärtig besteht erhebliche Unsicherheit, wie weit das Auskunftsrecht über personenbezogene Daten im Beschäftigungsverhältnis nach Art. 15 DSGVO geht. Das LAG Baden-Württemberg hat am 20.12.2018 (17 Sa 11/18, ArbRB 2019, 134 mit Anm. Braun; dazu Lentz, ArbRB 2019, 150) einen sehr weitgehenden Auskunftsanspruch ausgeurteilt. Schon das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) hatte sich gegen eine extensive Auslegung von Art. 15 DSGVO gewandt. Dem folgt nun der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBfDI) in seinem am 24.06.2019 vorgelegten Tätigkeitsbericht auf Seite 80 ff. Die Lektüre der Seiten 75 bis 85 ist empfehlenswert.
Bereits eine zum Privatversicherungsrecht ergangene Entscheidung des LG Köln (Teil-Urteil vom 18.03.2019, Az. 26 O 25/18, im Heft 7 des ArbRB von mir besprochen) hatte ein Recht auf Vorlage der kopierten Unterlagen des die Auskunft verlangenden Betroffenen als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs abgelehnt, insbesondere auch dann, wenn die Unterlagen dem Betroffenen schon zur Verfügung stehen.
Der HBfDI führt in seinem Tätigkeitsbericht aus, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Kopien – etwa im Sinne einer Fotokopie bestimmter Dokumente – in der Regel nicht enthält. Es genüge, wenn die in der Personalakte enthaltenen personenbezogenen Daten dem Betroffenen mitgeteilt würden:
„Bei einer Zusammenschau von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und vor dem Hintergrund der Bedeutung des Auskunftsrechts dürfte es nach meinem Verständnis in aller Regel genügen, wenn dem Betroffenen die in einem Schriftstück enthaltenen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Die Kopie eines Schriftstücks/einer E-Mail muss jedoch in der Regel nicht zur Verfügung gestellt werden.“ (Seite 81 unten, 82 des Tätigkeitsberichts des HBfDI vom 24.06.2019).
Eine „Checkliste“ zur Abarbeitung von Auskunftsverlangen findet sich auf Seite 85.
Ein wertvoller Meilenstein zur praxisorientierten Interpretation des nach dem Wortlaut uferlosen Auskunftsanspruchs des Art. 15 DSGVO.