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ArbRB-Blog

Das Ende einer langen Odyssee?

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Für den katholischen Chefarzt des Krankenhauses, dem wegen seiner Wiederheirat im März 2009 gekündigt worden war, ist der Rechtsstreit durch das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.2.2019 (2 AZR 746/14, ArbRB online) beendet. Das Erzbistum Köln hat diese Woche erklärt, dass gegen das Urteil des BAG keine Verfassungsbeschwerde eingelegt werde. Der Anwalt des Chefarztes wird mit den Worten zitiert: „Die extrem belastende Odyssee hat nun ein Ende.“ In der Pressemitteilung des Erzbistums Köln heißt es, dass maßgeblich für die Entscheidung insbesondere der Umstand sei, dass der in Rede stehende Fall aktuell keine arbeitsrechtliche Relevanz mehr habe, da er nach heute in der katholischen Kirche geltendem kirchlichen Arbeitsrecht anders zu beurteilen wäre. Der Kündigung lag eine kirchengesetzliche Regelung aus dem Jahre 1993 zugrunde, die 2015 grundlegend geändert wurde. Die katholische Kirche werde allerdings möglicherweise vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit erhalten, ihre Rechtsauffassung zu den auch aus ihrer Sicht weiter klärungsbedürftigen Grundsatzfragen des Verhältnisses von Religionsverfassungsrecht und Unionsrecht durch eine Stellungnahme in das Verfahren „Egenberger“ der evangelischen Kirche einzubringen, das beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

In der Tat hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) bereits im März eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich sowohl gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2018 (8 AZR 501/14, ArbRB 2019, 100) als auch gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.4.2018 (Rs. C-414/16, ArbRB 2018, 131) im Fall Egenberger richtet (siehe auch Thüsing, Anm. zu AP § 15 AGG Nr. 25; sowie Groeger, ArbRB 2018, 339). Der Bonner Verfassungsrechtler Heiko Sauer macht in einem anderen Blog (www.verfassungsblog.de) zutreffend darauf aufmerksam, dass auch vor dem Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit vor der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen ist. Er hält es für fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde des EWDE zulässig ist und ob damit das Bundesverfassungsgericht überhaupt zu den Grundsatzfragen des Verhältnisses von Religionsverfassungsrecht und Unionsrecht Stellung nehmen kann. In der Tat ist zunächst zu beachten, dass auf der Ebene des Grundgesetzes zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und dem Grundrecht der Religionsfreiheit, auch wenn beide eng miteinander verbunden sind, u.a. aus verfassungsprozessualen Gründen zu unterscheiden ist (Korioth in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 137 WRV Rn. 20 f.). Ferner sind, wenn es um die Kontrolle von sekundärem Unionsrecht oder von durch das Unionsrecht determinierten Durchführungsrechtsakten geht, die Grundrechte der europäischen Grundrechte-Charta einschlägig; ein Verstoß gegen nationale Grundrechte kann daher nach Ansicht von Heiko Sauer nicht mehr geltend gemacht werden, solange kein strukturelles Defizit im unionalen Grundrechtsschutz besteht. Jedoch ist bereits dieses Spannungsverhältnis nicht einfach aufzulösen (Vgl. Pötters in Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 3.19b). Hält man sich auf der einen Seite die recht „stiefmütterliche“ Behandlung des – aus der Perspektive des EuGH vielleicht als „sperrig“ empfundenen – Art. 17 AEUV durch den EuGH vor Augen und auf der anderen Seite den „Grenzstein“ aus der Lissabon-Entscheidung des BVerfG, wonach der Status der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu den auf die Union nicht übertragbaren Regelungsbefugnissen gehört, geht es bei Lichte betrachtet nicht etwa darum, „Sand im Getriebe des europäischen Rechtsprechungsverbunds geradezu herbeizusehnen“ (so Heiko Sauer), sondern darum, den „Stier bei den Hörnern zu packen“. Die Lösung gelingt umso eher, als der Konflikt erkannt und umso weniger, als er als „Crux der europäischen Rechtsordnung“,  die „in dem querschnittartigen Ineinanderwachsen“ von unionaler und nationaler Rechtsordnung liegen soll (so Heiko Sauer), „vernebelt“ wird. So einfach „ruckelt“ sich der Konflikt wohl nicht zusammen. Es kann auch nicht als Beitrag zur Förderung der Rechtserkenntnis angesehen werden, wenn Heiko Sauer die „Schöpfungstiefe“ der Entscheidung des EuGH zu „kleiner Münze“ herabstuft, habe der EuGH doch eigentlich nur die Grenze in einer Grundrechtskollision anders als die bisherige Rechtsprechung des BVerfG justiert und aufgrund Art. 17 AEUV das Recht, auch im Bereich des Staatskirchenrechts Entscheidungen zu treffen. Bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht „Sirenenrufen“ widerstehen kann und über die Zulässigkeit hinaus auch zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, gegebenenfalls nachdem es dem EuGH Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Stellung nehmen wird.

Die Bindung an Entscheidungen des EuGH könnte in einem weiteren derzeit beim BAG anhängigen Fall relevant werden. Im Land Berlin ist es Lehrerinnen und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen nach dem Neutralitätsgesetz grundsätzlich untersagt, Kleidung oder Symbole für eine bestimmte Weltanschauung oder Religion im Dienst zu tragen. Dieses aus Gründen der staatlichen Neutralität nach der 1. Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts kraft Landesgesetz eingeführte grundsätzliche Verbot hat das LAG Berlin-Brandenburg gemeint, mit Rücksicht auf die 2. Kopftuch-Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahin auslegen zu können, dass daraus nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden ein Verbot des Tragens eines Kopftuch folgt. Nach dem Regelungswillen des Landesgesetzgebers sollte es aber gerade nicht auf die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Gefahr ankommen. Gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2018 (7 Sa 963/18, ArbRB online) wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim 8. Senat des BAG anhängig. Vermutlich wird der 8. Senat zunächst die Antwort des EuGH auf den Vorlagebeschluss des 10. Senats vom 30.1.2019 (10 AZR 299/18 (A), ArbRB online) abwarten.

Auch wenn es in diesen Verfahren lediglich um Entschädigungen nach dem AGG und nicht, wie im Falle des katholischen Chefarztes, um ein Kündigungsschutzverfahren geht, bleibt dieses Themenfeld für alle Beobachter weiter spannend und in Bewegung. Vergisst man für einen Augenblick, dass es sich um unterschiedliche horizontale Rechtsebenen handelt, ähnelt es ein wenig der Fahrt zwischen Skylla und Charybdis. Eine Konstante im westlichen Denken, dass es für jedes Problem nur eine einzige wahre Antwort geben könne, gerät hier ins Wanken (Lesenswert Mario Vargas Llosa, Der Ruf der Horde, Berlin 2019, Seite 235, 245 ff. über Isaiah Berlin). Im Mehrebenensystem geht es allerdings nicht um (widersprüchliche) Wahrheiten, sondern um eine möglichst widerspruchsfreie und kohärente Lösung.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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