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Neufassung des § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG: E-Mail-Austausch als Einwilligung

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Ende vergangener Woche hat der Bundestag zu weit vorgerückter Stunde das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ zur DSGVO verabschiedet. Dort sind neben einer Reihe von Anpassungen in bestehenden Gesetzen recht kurzfristig noch zwei Klarstellungen aufgenommen worden, die auch arbeitsrechtliche Fragestellungen betreffen. Zum einen ist dies die Erhöhung des Schwellenwerts in § 38 BDSG für die Bestellung eines eigenen Datenschutzbeauftragten von 10 auf nunmehr 20 Personen. Weitaus bedeutender für die tägliche Personalpraxis dürfte jedoch die dort avisierte Neufassung des § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG sein. Demnach bedarf eine datenschutzrechtliche Einwilligung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses künftig nicht mehr der Schriftform, sondern „hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“. Insoweit wird künftig der Austausch von E-Mails genügen. Der Streit, ob die bisherige Vorgabe der Schriftform als „Regelfall“ überhaupt DSGVO-konform ist, dürfte damit kurzfristig ebenfalls der Geschichte angehören.

Eine Kurzusammenfassung der Debatte einschließlich eines Verweises auf die kurz zuvor noch aktualisierten Beschlussempfehlungen findet sich hier.

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