Nach Ansicht des LAG Niedersachsen ist ein generelles Verbot gegenüber einem Betriebsrat, sich über ein Twitter Account über betriebliche Angelegenheiten zu äußern, zu weit gefasst, weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtsfähig sei (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 6.12.2018 – 5 TaBV 107/17). Das BAG, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, wird hierüber letztinstanzlich zu entscheiden haben. Twitter verfügt über eine Funktionalität „Antwort“. Diese kann, anders als die Funktion „Besucher-Beiträge“ bei Facebook, von den Nutzern nicht deaktiviert werden. Die Funktion „Antwort“ ermöglicht Twitter-Nutzern, auf Tweets Antworten auf Twitter einzustellen. Daher ist Einführung eines Twitter Accounts durch den Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamburg nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Beschl. v. 13.9.2018 – 2 TaBV 5/18).
Die Nutzung von Twitter ist unter Politikern unterschiedlich weit verbreitet. Zwitschernde Politiker nutzen das Medium teilweise sehr zurückhaltend (der Bundesinnenminister soll sein Account kürzlich nach etwa einem Jahr und lediglich einer Handvoll Tweets wieder geschlossen haben, der amerikanische Präsident scheint demgegenüber einen Großteil seiner bisherigen Amtszeit damit verbracht zu haben, zu zwitschern). Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Kann es sein, dass der Umfang der Aufgaben künftig nicht mehr von diesen in § 37 Abs. 2 BetrVG genannten Kriterien und von Vorhaben des Arbeitgebers oder der Wahrnehmung von Initiativrechten des Betriebsrats, sondern auch von außen, insbesondere von Retweets von Followern des Betriebsrats und deren Beantwortung mitgeprägt wird?
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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