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FDP will Freelancer vor dem Sozialstaat schützen, LAG Köln sieht Dauerprojektverantwortlichen als Arbeitnehmer

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Zwei Nachrichten vom heutigen Tag, die die Ambivalenz rund um die Scheinselbständigkeit und den Arbeitnehmerbegriff sichtbar machen: Die FAZ berichtet heute über Absichten der FDP, Freelancer vor dem Sozialstaat zu schützen. Das LAG Köln hat am 8.5.2019 (9 Ta 31/19) entschieden, dass ein Projektdienstleister  Arbeitnehmer i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist, wenn er im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln tätig wird und keine von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind.

Der Fall des LAG ist ein klassischer Eingliederungs- und Weisungsfall, der nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB durch die tatsächliche Durchführung des Dienstvertrages „wie ein Arbeitsverhältnis“ die Anwendung des Arbeitsrechts begründet. Ein Schulfall, wie man in der Personalpraxis nicht vorgehen darf. Dieser Sachverhalt wäre wohl nach den Vorstellungen der FDP disponibel, wenn die Scheinselbständigen nur genug verdienen, oder verstehe ich das falsch? Dann müsste aber auch der Bundesliga-Profi und der Investment-Banker aus dem Arbeitnehmerbegriff durch Vereinbarung herausfallen können. Umgekehrt: Was ist mit den angeblich selbständigen Kurierfahrern? Nun gut, bis zur Jamaica-Koalition ist noch Zeit, oder?

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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