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ArbRB-Blog

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei Covid 19 bzw. Corona

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Ich möchte ergänzend zum Blog von Frau Bonanni vom 6.2.2020 noch auf die Entschädigungsmöglichkeit nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinweisen: Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen.

Dazu folgender Hinweis der Regierung Niederbayern: Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen kann unten stehendem Merkblatt der Regierung Niederbayern entnommen werden.

https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfragen/entschaedigung_ifsg/index.php

 

In NRW ist der Landschaftsverband zuständig:

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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