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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

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Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden, wenn „die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre“ und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Die Stundung soll

  • gegen angemessene Verzinsung.   „Entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sind als angemessene Verzinsung regelmäßig anzusehen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Ãœberleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I 1242). Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht den Versicherungsträgern den Zinssatz je nach Lage des Einzelfalles herabzusetzen, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.“, so Kreikebohm SGB IV/Brandt SGB IV § 76 Rn. 9
  • und in der Regel (was ist im Moment regelhaft?) gegen angemessene Sicherheitsleistung gewährt werden.

Der Antrag ist bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen, die darüber entscheidet (§ 76 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Bei länger als zweimonatiger Stundung sind die BA und die Träger der Rentenversicherung zu unterrichten (§ 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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