Das LAG Köln hat auf seiner Homepage Hinweise zur richtigen Antragstellung im Berufungsverfahren nach dem ArbGG gegeben, die ich hier wörtlich wiedergebe:
„Bitte beachten Sie bei Ihren Verlängerungsanträgen folgende Hinweise:
Die Frist zur Begründung der Berufung und der Beschwerde (in Beschlussverfahren) kann im Arbeitsgerichtsverfahren nur einmal auf Antrag verlängert werden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Eine mehrfache Verlängerung der Frist ist selbst dann unwirksam, wenn die Gegenpartei der mehrfachen Verlängerung zugestimmt hat (vgl. BAG, Urteil vom 07. November 2012, 7 AZR 314/12, Rn. 19, juris).
Da gesetzlich keine Frist bestimmt ist, bis zu deren Ablauf die Frist für die Berufungs- beziehungsweise Beschwerdebegründung höchstens verlängert werden darf (dazu BAG, Beschluss vom 16. Juli 2008, 7 ABR 13/07, BAGE 127, 126-139, Rn. 12), kann es sich gegebenenfalls empfehlen, eine großzügige Verlängerung zu beantragen, wenn zu befürchten steht, dass die Corona-Entwicklung den Kanzleibetrieb für längere Zeit beeinträchtigen wird.“
Weiteres bei HWK-Kalb, 8. Aufl. 2018, § 66 ArbGG, Rz. 16 m.w.N. und Schwab/Weth/Schwab, 5. Aufl. 2018, § 66 ArbGG, Rz. 81, die auf das Ermessen des Vorsitzenden in Bezug auf die Dauer der Verlängerung hinweisen. Angesichts der gegenwärtig aufgehobenen Verhandlungstermine und des Hinweises des LAG Köln wird die Frist im Regelfall großzügiger zu bemessen sein. Es empfiehlt sich ein vorheriger Anruf bei dem/r Vorsitzenden.
Im Arbeitsgerichtsverfahren besteht im Unterschied zu § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur diese eine Verlängerungsmöglichkeit.
Selbst wenn aus Versehen vom Vorsitzenden zweimal verlängert sein sollte, ist diese Verlängerung nichtig (BAG v. 16.6.2004 – 5 AZR 29/03, NZA 2004, 1239).