Kurze Ergänzung zu den bisherigen Blog-Beitragen von Detlef Grimm und mir zu dem Thema:
Ausweislich der unabhängig voneinander erfolgten heutigen Verlautbarungen von BReg und BMAS scheint unter dem Aspekt der „Rechtssicherheit“ nunmehr wohl doch eine befristete Anpassung des BetrVG – analog zum AktG – zumindest auf den Weg gebracht worden zu sein. Sobald das Ganze formal konkretere Formen angenommen hat, werden wir hier ausführlicher berichten. Anbei daher zunächst nur die beiden links:
BMAS:
dort unter: Auswirkungen auf die Arbeit der Betriebsräte Ist es zuÂläsÂsig eiÂne BeÂtriebsÂratsÂsitÂzung als ViÂdeo- oder TeÂleÂfonÂkonÂfeÂrenz durchÂzuÂfühÂren?
Hinweis: Auf Vorschlag des BMAS ist eine befristete gesetzliche Sonderregelung in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden, die während der Covid-19-Pandemie gelten und abschließende Rechtssicherheit für in dieser Zeit mittels Video- und Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse bieten wird.
BReg:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/betriebliche-mitbestimmung-1739914