Im Gesetzentwurf der Bunderegierung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) sind nicht nur Vergünstigungen für Unternehmen im Gastronomiebereich vorgesehen. In Art. 2 ist eine Änderung des § 3 EStG enthalten. Neu eingefügt werden soll ein § 3 Nr. 28a EStG, der eine Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld vorsieht, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
Ausführlich zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds in Corona-Zeiten: Kleinebrink, ArbRB 2020, 155 ff.