Eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt auch dann vor, wenn ein in einem Home-Office tätiger Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines Arbeitsortes im Home-Office, der Person seines Fachvorgesetzten und des Inhalts seiner Tätigkeit für länger als einen Monat einem neuen Dienstort zugeordnet wird (Hessisches LAG vom 14.1.2020 – 4 TaBV 5/19).
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt voraus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachter als eine andere anzusehen ist. Neben einer Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der damit verbundenen Verantwortung oder des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit kann sich dies auch aus einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben. So kann etwa die Umsetzung einer Pflegekraft in eine andere Station auch bei inhaltlich unveränderter Tätigkeit jedenfalls dann den gesetzlichen Versetzungsbegriff erfüllen, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch selbstständig sind (BAG vom 29.2.2000 – 1 ABR 5/99).
Nach Ansicht des Hessischen LAG führt zu einer vergleichbaren Änderung der Position eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation auch die Zuweisung eines neuen Dienstortes, auch wenn der Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sein Arbeitsort in seinem Home-Office und die Person des ihm übergeordneten Fachvorgesetzten unverändert bleiben. Auch dann werde der Arbeitnehmer fachlich einem anderen Teil der Betriebsorganisation zugeordnet.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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