Durch das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz („Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, BGBl. I, S. 1044) hatte der Gesetzgeber § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Danach dürfen Sitzungen des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der entsprechenden Gremien auf Unternehmens- und Konzernebene als Video- und Telefonkonferenzen stattfinden. Die Gremien dürfen in diesem Rahmen auch Beschlüsse fassen, was dem herkömmlichen Verständnis des § 33 Abs. 1 BetrVG widerspricht, wonach Betriebsratsbeschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der (körperlich) anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Ursprünglich hätte die im Frühjahr dieses Jahres kurzfristig ins Gesetz gelangte Regelung zum 31.12.2020 wieder außer Kraft treten sollen (vgl. Artikel 6 und Artikel 19 Abs. 6 des Arbeit-von-morgen-Gesetzes). Mit Blick auf die andauernde Pandemie hat der Gesetzgeber ihre Geltung nun bis zum 30.06.2021 verlängert. Die entsprechende Regelung ist in Artikel 4 des vom Bundestag am 20.11.2020 verabschiedeten Beschäftigungssicherungsgesetzes versteckt (BR-Drucks. 701/20).