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Inhaltliche Anforderungen an ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht und zu erfolgten und gesundheitsbedingt nicht erfolgten Impfungen

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Arbeitgeber sind berechtigt, von Arbeitnehmern das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit zu verlangen. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20 – darauf hin, dass das Interesse des Arbeitgebers an Gesundheit und Infektionsschutz aller Mitarbeiter das Interesse des Beschäftigten, ohne eine entsprechende Abdeckung zu arbeiten, überwiegt.
Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zu den inhaltlichen Anforderungen eines ärztlichen Attestes, mit dem ein Arbeitnehmer eine Befreiung von der Maskenpflicht erreichen will. Ein solches Attest muss erforderliche konkrete und nachvollziehbare Angaben darüber enthalten, aus welchen Gründen keine Maske getragen werden kann.

Allgemein muss derjenige, dem ein ärztliches Attest vorgelegt wird, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbstständig prüfen zu können. Weitere Einzelheiten zu den Anforderungen sind dem Ärzteblatt vom 10.11.2020 zu entnehmen.

Die Sächsische Landesärztekammer hat hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben für ein solches ärztliches Attest darauf hingewiesen, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der Attestierende zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Kammer verweist insoweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16.9.2020 – W8E 20.1301).

Aufgrund der angelaufenen Schutzimpfungen gegen den Corona-Virus wird außerdem zunehmend von Interesse sein, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Impfdokumentation zu stellen sind. Dies beantwortet § 22 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Jede Schutzimpfung ist demnach unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). Die Impfdokumentation muss für jede Schutzimpfung – und damit auch zur Impfung gegen den Corona-Virus – folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Schutzimpfung,
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  • Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
  • Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person.

Bei Nachtragungen in einem Impfausweis kann jeder Arzt diese Bestätigung vornehmen. Das zuständige Gesundheitsamt kann ebenfalls die genannte Bestätigung durchführen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
Konnte ein Arbeitnehmer aus gesundheitsbedingten Gründen nicht geimpft werden, wird man annehmen müssen, dass ein entsprechendes ärztliches Attest dieselben Angaben enthalten muss wie ein Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht.

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