Bei einem Beginn der Berufsausbildung nach dem 31. Dezember 2019 legt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) neuerdings einen Mindestvergütungssatz sowie die Aufschläge fest, die bei fortschreitender Berufsausbildung zusätzlich zu zahlen sind. Das Gesetz stellt für die Berechnung der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG auf die monatliche Ausbildungsvergütung ab. Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung:
- Beginnt die Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sind 550 Euro als Mindestausbildungsvergütung zu zahlen.
- Für das zweite Jahr der Berufsausbildung fällt ein Aufschlag in Höhe von 18 % an. Für im Jahr 2021 beginnende Ausbildungsverhältnisse müssen folglich im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 649.- Euro gezahlt werden.
- Im dritten Jahr der Berufsausbildung beläuft sich der Aufschlag auf 35 %. Folglich fallen bei einem Beginn der Ausbildung im Jahr 2021 als Mindestausbildungsvergütung 743 Euro an.
- Aufgrund des im vierten Jahr einer Berufsausbildung zu zahlenden Zuschlags in Höhe von 40 % sind es dann 770 Euro.
Ausbildende Unternehmen können Sachleistungen, die sie Auszubildenden zukommen lassen, auf die zu zahlende Mindestausbildungsvergütung anrechnen. Dies ist jedoch nicht unbeschränkt durchführbar. Nach dem Gesetz ist eine derartige Anrechnung von Sachleistungen nur in Höhe der nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte möglich. Ferner ist eine Anrechnung, die über 75 % der Bruttovergütung hinausgeht, nach § 17 Abs. 6 BBiG nicht zulässig.
Die gesetzlichen Mindestvergütungssätze einschließlich des gesetzlichen Aufschlags sind allerdings nicht in jedem Fall verbindlich. Das Gesetz sieht in § 17 Abs. 3 BBiG eine Tariföffnungsklausel vor, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, eine geringere Ausbildungsvergütung festzulegen, um auf diese Weise die Besonderheiten der entsprechenden Branche zu berücksichtigen. Ausreichend ist die Tarifbindung des ausbildenden Unternehmens.
Sieht ein auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vor, ist diese zu zahlen, da das Gesetz lediglich Mindestausbildungsvergütungen festlegt.
Ein ausbildendes Unternehmen, das nicht tarifgebunden ist, zahlt indes nicht in jedem Fall bereits dann eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des BBiG, wenn diese die im Gesetz festgelegte Mindestvergütung nicht unterschreitet. Entscheidend ist, ob die gezahlte Ausbildungsvergütung auch die Höhe der im Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, um 20 % oder weniger unterschreitet. Dies gilt für alle Ausbildungsjahre und die damit verbundenen Anstiege der Vergütung. Nur dann ist die Ausbildungsvergütung angemessen. Der Gesetzgeber hat durch den auch in § 17 Abs. 1 BBiG verwendeten Begriff der Angemessenheit“ die bisherige Rechtsprechung gleichsam übernommen (BAG, Urt. v. 16.5.2017 – 9 AZR 377/16, ArbRB online; BAG, Urt. v. 29.4.2015 – 9 AZR 108/14, ArbRB 2015, 324 [Suberg]).
Mehr zum Thema:
Ausführlich zu allen Fragen des Berufsausbildungsrechts: Kleinebrink, Berufsausbildungsrecht: Vom Recruiting bis zur Übernahme, Fachmedien Otto Schmidt, 1. Auflage 2021.