Heute ist in NRW eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) in Kraft getreten (hier abrufbar).
7 Abs. 3 sieht vor, dass nicht vollständig immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag nach der Arbeitsunterbrechung ihrem Arbeitgeber entweder einen Negativtestnachweis vorlegen müssen oder im Verlauf des ersten Arbeitstags einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen müssen.
Für Beschäftigte, die die Arbeit nach dem Urlaub oder der Arbeitsbefreiung im Homeoffice wieder aufnehmen, gilt die Testpflicht für den ersten Tag, an dem sie wieder im Betrieb oder an einem anderen Einsatzort außerhalb des Homeoffice tätig werden. Nach dem Wortlaut der Regelung ist es dabei irrelevant, wie lange die Beschäftigten nach ihrer Rückkehr im Homeoffice tätig waren. Selbst wenn sie erst nach 14 Tagen wieder in den Betrieb zurückkehren, muss am ersten Tag ein Test nachgewiesen bzw. durchgeführt werden.
Vollständig immunisiert und damit von der Testpflicht ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaSchVO NRW Beschäftigte, die vollständig geimpft oder genesen sind und weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute (= aktuelle) Infektion aufweisen.
Beschäftigte, die einen Testnachweis entgegen § 7 Abs. 3 CoronaSchVO NRW nicht vorlegen bzw. einen Test im Betrieb nicht durchführen, handeln gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4a CoronaSchVO NRW ordnungswidrig. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die die Kontrolle der Testnachweise bzw. die Testdurchführung im Betrieb nicht sicherstellen. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
Arbeitgeber sollten daher Prozesse aufsetzen, um eine rechtzeitige Vorlage von Testnachweisen bzw. eine rechtzeitige Testdurchführung nach Urlaubsrückkehr sicherzustellen und die Mitarbeiter zur Mitwirkung auffordern. Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn Mitarbeiter selbst entscheiden dürfen, ob und wann sie im Homeoffice oder im Betrieb arbeiten.