Mobile Arbeit in Form der Tätigkeit im Home-Office ist weiter in der Diskussion. Viele Unternehmen erwägen auch nach Beendigung der Pandemie, ihren Mitarbeitern zumindest teilweise zu ermöglichen, die von ihnen vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht im Unternehmen, sondern mobil zu erledigen. Hierbei steht insbesondere das Home-Office im Vordergrund.
Arbeitsrechtlich bisher noch kaum betrachtet ist, ob auch die Berufsausbildung zumindest teilweise nicht im Betrieb, sondern mobil durchgeführt werden kann. Auf den ersten Blick steht dem § 2 BBiG entgegen. Lernorte der Berufsbildung – und damit auch der Berufsausbildung – sind demnach nur die Betriebe, die berufsbildenden Schulen und die sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen. Auch § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 28 Abs. 2 BBiG sprechen eher gegen diese Möglichkeit. Demnach muss der Ausbildende den Auszubildenden selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen, die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang zu vermitteln.
Ausnahmen von diesem Grundsatz wird man aber dann annehmen können, wenn die Ausbildungsinhalte insbesondere digital vermittelbar sind. Voraussetzung hierfür ist dann aber ein entsprechendes Konzept, um durch eine direkte virtuelle Begleitung des Auszubildenden die unmittelbare Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Der Berufsschulunterricht wird teilweise bereits digital durchgeführt. Geschieht dies, ist der Ausbildende nicht verpflichtet, dem Auszubildenden die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesem die Möglichkeit gegeben wird, am Home-Schooling teilzunehmen. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sieht eine derartige Verpflichtung, kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, nur insoweit vor, als die betriebliche Ausbildung berührt wird. Berufsschulen haben teilweise hierauf reagiert. So stellt die Textilakademie NRW allen dort unterrichteten Auszubildenden Laptops nicht nur für die Zeit zur Verfügung, die sie in der Berufsschule verbringen. Die Auszubildenden können diese auch mit in den Betrieb und mit nach Hause nehmen. Aus diesem Grund ist dort die Umstellung vom Präsenzunterricht auf den Digitalunterricht innerhalb eines Tages möglich gewesen.
Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung ist während der Pandemie bekanntlich bis Ende Juni 2021 durch das Infektionsschutzgesetz (InfSG) eine Verpflichtung begründet worden, Home-Office anzubieten. Seit dem 1.7.2021 ergibt sich eine solche Verpflichtung zwar nicht mehr aus dem Gesetz oder aus einer Verordnung; sie kann aber das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung sein. In der Praxis ist außerdem an die Beteiligungsrechte von Betriebsrat und Jugend und Auszubildendenvertretung zu denken.
Häufige Fragen und Antworten zu diesen Bereichen und allgemein zur Ausbildung im Kontext von mobiler Arbeit finden sich in einer Ausarbeitung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die unter Ausbildung im Homeoffice | Häufige Fragen und Antworten (arbeitgeber.de) abrufbar ist.