Ab heute, dem 20. August 2021, gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW). Für Arbeitgeber ist insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 4 relevant. Danach kann auf das Tragen einer Maske im Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass eine Maskenpflicht nach § 3 Abs. 1 der CoronaSchVO NRW überhaupt besteht. Das betrifft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 insbesondere Betriebe mit Kunden- und Besucherverkehr.
Eine Maske muss nicht mehr getragen werden, wenn
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitern sicher eingehalten werden kann,
- ausschließlich immunisierte Mitarbeiter zusammentreffen oder
- an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Mitarbeiter zusammentreffen, es sei denn, das Tragen von Masken ist aus Gründen des Arbeitsschutzes ausnahmsweise geboten. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß ausgeübt werden. Dies können z.B. körperlich anstrengende Tätigkeiten oder Tätigkeiten sein, bei denen wegen der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist.
Immunisiert im Sinne der CoronaSchVO NRW sind vollständig geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, d.h. asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises sind.
Getestet im Sinne der CoronaSchVO NRW sind Personen, die über ein nach der CoronaTestQuarantäneVO bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests verfügen. Mangels gegenteiliger Aussage in der Verordnung dürften darunter auch Tests fallen, die im Rahmen der sog. Beschäftigtentestung durchgeführt worden sind, solange hierüber eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 3 CoronaTestQuarantäneVO ausgestellt wird.
Was bedeutet das für die Mitarbeiter?
Zunächst einmal gelten die Regelungen nur für Betriebe, die überhaupt unter die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO fallen. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen der CoronaArbSchV. Die Wertungen dürften sich jedoch auch auf andere Betriebe übertragen lassen. Denn auch nach Auffassung des BMAS kann der Umstand, dass eine Ansteckung zwischen vollständig Geimpften bzw. genesenen Personen eher unwahrscheinlich ist, bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept mitberücksichtigt werden (Ziff. 1.6 der FAQs des BMAS zur Corona-ArbSchV, hier abrufbar).
Die neue Regelung bedeutet nicht, dass die hiervon betroffenen Mitarbeiter, die um den Impfstatus ihrer Kollegen wissen, einfach ohne Maske zur Arbeit erscheinen dürfen. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der arbeitsschutzrechtlich verantwortlich bleibt, sein Hygienekonzept anpassen und dabei die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs berücksichtigen. Erst wenn der Arbeitgeber klare Anweisungen dazu erteilt hat, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen die Maskenpflicht entfällt, darf die Maske unter Einhaltung dieser Regeln abgenommen werden.
Problematisch bleibt, dass Arbeitgeber oftmals nicht wissen werden, welche Mitarbeiter geimpft sind, und den Impfstatus grundsätzlich auch nicht erfragen dürfen. Hier sind Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Mitarbeiter angewiesen. Nur wenn sicher ist, dass die im Betrieb bzw. an einem bestimmten Arbeitsplatz, im Aufenthaltsraum etc. zusammentreffenden Mitarbeiter immunisiert sind, darf der Arbeitgeber die Maskenpflicht erlassen. Mitarbeiter, die in den Genuss der Maskenfreiheit kommen wollen, werden daher Auskunft über ihren (positiven) Impf- bzw. Genesenenstatus geben müssen. Andernfalls bleibt auch allen anderen Mitarbeitern der jeweils zusammentreffenden Gruppe das Abnehmen der Maske verwehrt.
Klarstellungen in der CoronaArbSchVO zum Umgang mit immunisierten Mitarbeitern wären wünschenswert. Eine Anpassung der Verordnung scheint allerdings derzeit nicht geplant zu sein. Nach jetzigem Stand gilt die Fassung vom 25. Juni 2021 noch bis einschließlich zum 10. September 2021 fort.