Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Impfstatus derjenigen Beschäftigten verarbeiten, die ihnen gegenüber einen Anspruch auf Geldentschädigung (Lohnersatz) nach § 56 Absatz 1 IfSG geltend machen. Dessen Voraussetzungen können im Einzelfall auch im Fall einer möglichen Infektion mit COVID-19 sowie einer sich anschließenden Quarantäne vorliegen. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem, ob die Möglichkeit einer Schutzimpfung bestand. Dazu im einzelnen der Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 19.10.2021.
Dort sind auch die weiter zu beachtenden Regularien bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG übersichtlich dargestellt. Man sollte sich an der Vorgabe der Aufsichtsbehörden orientieren.
Auf Seite 2 finden sich auch Ausführungen zu den Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung des Impfstatus ist anderen Situationen als denjenigen des § 56 Abs. 1 IfSG.
Detlef Grimm            Farzan Daneshian