Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich mit der Frage befasst, ob eine eher „locker“ aufgemachte Stellenanzeige für Juristen ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein kann. Sie hatte unter anderem folgenden Wortlaut:
„Das werden deine Aufgaben sein:
In einem Team aus Wirtschaftsjuristen, Anwälten und Internationalen Juristen verstärkst du uns mit deinem Expertenwissen. (…) Damit dein Wissen im E-Commerce Recht immer auf dem neuesten Stand bleibt, bildest du dich gemeinsam mit deinen Kollegen ständig weiter und hältst so auch unsere Dokumente für die tägliche Arbeit auf dem neuesten Stand. Dein Wissen teilst du auch über zielgruppengerecht aufbereitete Blogbeiträge zu juristischen Themen mit unseren Kunden. Wir möchten dich langfristig zu einem echten Experten aufbauen. Lust bekommen? Dann freuen wir uns auf deine Online-Bewerbung!
Das solltest du mitbringen:
Du hast ein juristisches Studium erfolgreich abgeschlossen. Eine Anwaltszulassung ist prima, aber kein Muss.
Es ist von Vorteil, wenn du bereits erste Erfahrung in der Rechtsberatung mitbringst – dies ist aber kein Muss.
(…)
Wenn du dein Studium der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts abgeschlossen und jetzt Lust darauf hast, unser Team als Legal Consultant mit einem Fokus auf E-Commerce- und Datenschutz – Recht zu verstärken, dann bist du bei uns genau richtig!
Das bieten wir dir:
(…)
Buddy-Programm – ein erfahrener TS-Mitarbeiter, der die ersten Schritte mit dir macht“
Das LAG Köln hat zu Recht entschieden, dass weder das „du“ noch die weiteren Inhalte Indizien i.S.v. § 22 AGG dafür sind, dass das Unternehmen vorwiegend jüngere Juristen sucht. Es lasse sich plausibel auf die von der Beklagten gewählte Unternehmenssprache zurückführen (LAG Köln vom 10.9.2021 – 10 Sa 1264/20). Auch die Formulierung, dass für den Fall des Abschlusses des Studiums der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts „jetzt Lust darauf bestehe“, sich zu bewerben, eine sinnvolle Verstärkung des Teams gewünscht sei, lasse keinen hinreichenden Schluss auf ein Indiz für eine Altersdiskriminierung i.S.v. § 22 AGG zu. Die zeitliche Festlegung sei aufgrund des zuvor dargestellten Gesamtzusammenhangs der Stellenausschreibung nicht als nahe zeitliche Abfolge von Studienabschluss und Bewerbung zu verstehen. Bei dieser Auslegung fiel ins Gewicht, dass im sonstigen Kontext der Stellenausschreibung auch ein vorhandenes – für Berufsanfänger bzw. jüngere Mitarbeiter – ohne weiteres nicht kennzeichnendes Know-how angesprochen ist. Das LAG Köln hat auch die (oben nicht zitierte) Formulierung berücksichtigt, dass in der Ausschreibung gewünscht wurde, dass dank rascher Auffassungsgabe und Know-How in der juristischen Recherche eine Einarbeitung in neue Rechtsgebiete als möglich angesehen wurde. Die Kunst scheint eben doch darin zu liegen, (scheinbar) Gegensätzliches zu vereinen oder sich verständlich zu machen, ohne (zu) deutlich zu werden.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de