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ArbRB-Blog

Das Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung – und nun?

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Die gegenwärtige Pandemie schwächt sich ab. Es stellt sich daher die Frage, welche Schutzvorschriften ein Arbeitgeber nun noch beachten muss. Die Beantwortung dieser Frage ist für Arbeitgeber insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Corona-Arbeitsschutzverordnung die in § 618 BGB normierte privatrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergänzt und konkretisiert hat. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Fürsorgepflicht hat zahlreiche privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Folgen (ausf. Kleinebrink, Die arbeitsschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Zeiten der Pandemie, ArbRB 2020, 377).

Das Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung Bund
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) tritt nach ihrem § 5 mit Ablauf des 25.5.2022 außer Kraft. Eine Verlängerung wird es nicht mehr geben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt aus seiner Homepage aus (letzter Abruf 23.5.2022):

„Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.Mai 2022 hinaus zu verlängern. Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden. Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.“

Das Ende der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung Bund läuft auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (C-ASR) aus. Diese konkretisiert den SARS-CoV-Arbeitsschutzstandard (C-ASS). Der C-ASS beschreibt technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, die Arbeitnehmer vor einer Infizierung mit dem Virus schützen sollen. Sie wurde von Arbeitsschutzausschüssen i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG beim BMAS erarbeitet. Diese Regelungen haben zwar keine gesetzliche Bindungswirkung. Von besonderer Bedeutung für die Praxis sind diese Regeln aber, weil sie für den Arbeitgeber – im Gegensatz zum C-ASS – bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, wie z.B. zusätzliche Hygieneregelungen, Abstandsgebote und organisatorische Regelungen zur Minimierung von Infektionsketten im Betrieb eine Vermutungswirkung bewirken: Zugunsten des Arbeitgebers wird vermutet, dass er das arbeitsschutzrechtlich Erforderliche unternommen hat, wenn er bei der Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen die Vorgaben der C-ASR beachtet hat.

Nach 1 (3) C-ASR endet diese spätestens mit Außerkrafttreten der Corona-ArbSchV und damit ebenfalls mit Ablauf des 25. Mai 2022.

Und nun?
Das BMAS weist zu Recht darauf hin, dass regionale und betriebliche Infektionsausbrüche jedoch auch nach dem 25.5.2022 nicht ausgeschlossen sind:

„Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.“

Das Ministerium kündigt ferner Hilfestellungen an:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben. Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.“

Update: Inzwischen  hat das BMAS seine „Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ veröffentlicht. Dies sind aber keine belastbaren gesetzlichen Grundlagen, auf die Arbeitgeber aufbauen können und müssen, um ihre Belegschaften zu schützen.

Arbeitgeber müssen deshalb aufgrund des Fehlens von Spezialregelungen nun wieder auf die allgemeinen Grundsätze im Arbeitsschutzgesetz zurückgreifen. Sie haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung auch im Zusammenhang mit der Pandemie zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen und hat deshalb z.B. weiter auch zu berücksichtigen, ob Abstände eingehalten werden können. Diese Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren. Aus ihr müssen sich die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihre Prüfung ergeben.

Aber auch die Arbeitnehmer müssen mangels spezieller Regelungen wieder stärker eigenverantwortlich ihre arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen beachten. Sie sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Neben dieser Eigensorge haben sie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

In der Praxis ist dringend zu empfehlen, diese neue rechtliche Lage gegenüber der Belegschaft zu kommunizieren und insbesondere auf die nun wieder bestehende stärkere Eigenverantwortung nach dem Auslaufen von zwingenden Spezialregelungen hinzuweisen.

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