Voraussichtlich in dieser Woche tritt in § 3 Nr. 11c EstG eine Änderung im Einkommensteuergesetz in Kraft, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen als Inflationsausgleichsprämie einen Betrag in Höhe von 3000 € steuerfrei und abgabenfrei an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie soll dazu beitragen, die hohe Belastung durch die gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise für viele Beschäftigte abzufedern.
Folgendes ist von Arbeitgebern in diesem Zusammenhang zu beachten:
Maximaler Steuerfreibetrag: Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 Euro steuer- und abgabefrei. Der Betrag kann nicht nur als Einmalzahlung gewährt werden, sondern kann auch auf mehrere Zahlungen aufgeteilt werden. Aufgrund der langen Laufzeit der möglichen Steuerbefreiung bis zum anlassen Dezember 2024 könnten so zum Beispiel 200 € pro Monat gewährt werden.
Freiwillige Leistung des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Sonderzahlung zu gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, sofern keine verpflichtende Rechtsgrundlage geschaffen wird (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag.
Form bzw. Art der Arbeitgeberleistung: Die teilbare Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
Regelung über zusätzliche Arbeitgeberleistung: Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf deshalb zum Beispiel nicht durch eine Entgeltumwandlung erfolgen. Es ist z.B. auch nicht möglich, bereits geschuldete Leistungen in die steuerfrei Inflationsausgleich-Sonderzahlung umzuändern.
Leistungen vom selben Arbeitgeber:
Die steuerfreie Inflationsprämie kann vom selben Arbeitgeber insgesamt nur einmal während der Geltung der Gesetzesänderung bis zum 31 Dezember 2024 erbracht werden. Würde ein Arbeitgeber folglich diesen Betrag z.B. schon vollständig in diesem Jahr auszahlen, stünde er 2023 und 2024 insbesondere für Entgelterhöhungen, unabhängig auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgen, nicht mehr zur Verfügung.
Keine weiteren Anforderungen an den Zweck der Prämie: An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein Hinweis zur Erklärung der zusätzlichen Leistung auf der Lohnabrechnung genügen. Dieser könnte darin bestehen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Beteiligung des Betriebsrats:
Sofern die Inflationsprämie nicht allen Beschäftigten eines Betriebs in voller Höhe und zum selben Zeitpunkt zukommen soll, ist an ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Topfes nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu denken.
Aufzeichnung im Lohnkonto:
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Andere Steuerbefreiungen:
Andere Steuerbefreiung, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerung bleiben von der Steuerfreiheit der Inflationsprämie unberührt und können neben ihr in Anspruch genommen werden.
Sozialversicherungsfreiheit:
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistung keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt.
Inkrafttreten der Änderungen: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Befristete Begünstigung der Arbeitgeberleistungen: Arbeitgeberleistungen werden bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt.