Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Pflicht, die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung immer im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, begründet diese Vorschrift nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG steigt die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung – mindestens jährlich – an.
Regelung einer gesetzlichen Mindestvergütung
Die Angemessenheit der Vergütung ist idR. nach § 17 Abs. 2 BBiG ausgeschlossen, wenn sie die in dieser Vorschrift geregelte Mindestvergütung unterschreitet. Allerdings ist dort lediglich die Mindestausbildungsvergütung für solche Ausbruchsverhältnisse geregelt, die spätestens 2023 begonnen haben.
Notwendigkeit einer Anpassung der Mindestvergütungssätze ab 2024
Für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, enthält das Gesetz keine Mindestvergütungssätze mehr. Stattdessen bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG, dass die Höhe der Mindestvergütungssätze iSd. § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zum 1. Januar eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2024, fortgeschrieben wird. Die Fortschreibung entspricht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG dem rechnerischen Mittel aller bei Vertragsschluss vereinbarten Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Diese vereinbarten Ausbildungsvergütungen werden nach § 88 Abs. 1 Satz 1g BBiG von der jährlichen Bundesstatistik erfasst, die nach § 87 Abs. 1 BBiG für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung durchgeführt wird. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt nach § 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG jeweils spätestens zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütungssätze für das 1. Ausbildungsjahr und die weiteren Ausbildungsjahre, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Erstmals ist dies im Jahr 2023 für das Ausbildungsjahr 2024 notwendig. Die Aufschläge nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BBiG für das 2. bis 4. Jahr einer Berufsausbildung sind dann nach § 17 Abs. 2 Satz 7 BBiG auf Grundlage des angepassten Mindestvergütungssatzes zu berechnen.
Bekanntmachung der neuen Mindestvergütungssätze
Das BMBF hat jetzt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht (BGBl 2023 I Nr. 279 vom 18. Oktober 2023).
Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG),
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG),
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG) und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG).
Die Fortschreibung entspricht – wie in § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG vorgesehen – dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1g) BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.
Die in § 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG vorgesehene Rundungsregel („Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.“) ist nicht nur auf die Berechnung der Ausbildungsvergütung im ersten Jahr der Berufsausbildung angewandt worden, sondern auch auf die folgenden Jahre. Eine entsprechende rechtliche Klarstellung im BBiG ist bereits geplant.
Tarifvertragliche Öffnungsklausel
Die gesetzlichen Mindestvergütungsätze einschließlich des gesetzlichen Aufschlags sind allerdings nicht in jedem Fall verbindlich. § 17 Abs. 3 BBiG enthält eine Tariföffnungsklausel. Eine angemessene Vergütung iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt demnach auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Abs. 1 TVG geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung dar, durch die die in § 17 Abs. 2 BBiG geregelte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Einschlägige tarifvertragliche Vorschriften stellen dann die Mindestausbildungsvergütung dar und sind stets angemessen iSd. 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG.
Wichtig für die Praxis ist, dass das Gesetz hinsichtlich der Geltung der tarifvertraglichen Mindestausbildungsvergütung allein auf die Tarifbindung des Ausbildenden und nicht zusätzlich auch auf die des Auszubildenden abstellt (zu weiteren Besonderheiten ausf. Kleinebrink, DB 2020, 727).