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Online-Dossier: Die Neuregelung Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen

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Die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung ist endlich verabschiedet und wird alsbald in Kraft treten. Ist es ein „großer Wurf“ geworden oder eher ein „Flop“? Die Erwartungen waren hoch, sollten doch die offenen Fragen zur Bemessung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geklärt und die Rechtsunsicherheiten nach dem BGH-Urteil in Sachen „Volkswagen“ (BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]) beseitigt werden. Ob die Betriebsratsvergütung jetzt wirklich (so das BMAS) „fair, nachvollziehbar und rechtssicher“ gestaltet ist, erscheint fraglich. Für Arbeitgeber und Betriebsräte ergeben sich allerdings auf jeden Fall interessante neue Gestaltungsmöglichkeiten.

1. Materialien

2. Aufsätze

  • +++ Neu: Online-First-Beitrag von Gaul/Pitzer, Das Gesetz zur Anpassung der Betriebsratsvergütung – Alle Klarheiten beseitigt? Ein Ãœberblick über die Neuregelung und eine erste Bewertung (Gaul/Pitzer, Otto Schmidt online, ARBRB0069337) (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
  • Bonanni/Pitzer, Die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung – Zeitpunkt des Vergleichs und Vergleichbarkeit, ArbRB 2023, 249 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
  • Bonanni/Pitzer, Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung – Erlaubt § 37 Abs. 4 BetrVG auch eine betriebs- oder unternehmensübergreifende Betrachtung? ArbRB 2023, 275 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
  • Bonanni/Pitzer, Betriebsratsvergütung – Wann ist eine Anpassung der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG möglich? Zum Verlust der Vergleichbarkeit und zur Neubestimmung der Vergleichsgruppe, ArbRB 2023, 367 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
  • Niklas/Dienst, Karlsruhe gegen Erfurt – Neue Anforderungen an die Betriebsratsvergütung – BGH-Urteil im „Volkswagen-Prozess“ wirft Haftungsfragen auf, ArbRB 2023, 145 (Aktionsmodul Arbeitsrecht)
  • Koch/Kudlich/Thüsing, Betriebsratsvergütung vor dem Strafgericht – Die Volkswagen-Entscheidung des LG Braunschweig aus arbeits‑, gesellschafts- und strafrechtlicher Perspektive, ZIP 2022, 1  (Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht)
  • Kudlich/Scheuch/Gregor Thüsing, Ãœberhöhte Betriebsratsvergütung als betriebsverfassungsrechtliche Begünstigung, gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung und strafrechtliche Untreue – Was folgt aus BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22?, ZIP 2023, 609 (Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht)

3. Webinar

4. Aktuelle Rechtsprechung

5. Literatur

6. Blog-Beiträge

7. Die Inhalte der Neuregelung im Ãœberblick

  • Der Gesetzentwurf stellt klar, dass zur Bestimmung der Vergleichspersonen auf den Zeitpunkt der Ãœbernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
  • Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können.
  • Die Betriebspartien sollen in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen regeln können.
  • Sowohl diese Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
  • Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Vergütung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.

8. Hintergrund der Neuregelung

Im sog. Volkswagen-Urteil hatte der BGH Freisprüche von Ex-Personalmanagern von VW vom Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) gekippt. Der Anklage lag die Veranlassung überhöhter Gehälter für Betriebsratsmitglieder zugrunde. So hatte etwa der ehemalige Betriebsratschef Bernd Osterloh in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten.

Der BGH hat entschieden, dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied eines Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.

Nach diesem BGH-Urteil haben mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt, was wiederum einige Klagen zur Folge hatte, weil strittig war, ob die Vorgaben des BGH-Strafsenats mit den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und den Maßstäben des sachlich zuständigen Bundesarbeitsgerichts (BAG) vereinbar sind.

 


Ãœber dieses Dossier

Mit diesem  stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ihre Konsequenzen und Tipps zur praktischen Umsetzung mit vielen best-practice-Beispielen renommierter Autorinnen und Autoren.

Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus dem ArbRB und der ZIP, Blog-Beiträge renommierter Expertinnen und Experten und vertiefende Beiträge aus dem Fortsetzungswerk Gaul, Auktuelles Arbeitsrecht. Alle Beiträge sind gratis abrufbar im Test unseres Aktionsmoduls Arbeitsrecht und Beratermoduls ZIP.

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