BMAS und BMI haben einen Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz (BeschDG) in die Ressortabstimmung gegeben. Der Entwurf betrifft bezogen auf Arbeitsverhältnisse u.a. folgende Regelungsbereiche:
- Voraussetzungen für Datenverarbeitungen,
- Regelungen zur Einwilligung,
- Schutzmaßnahmen zur Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und der Grundrechte der Beschäftigten,
- spezifische Betroffenenrechte,
- Beweisverwertungsverbote,
- Fragerechte und Löschpflichten im Bewerbungsverfahren,
- Überwachung von Beschäftigten, speziell verdeckte Überwachung, Videoüberwachung und Ortung,
- Profiling,
- Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Auf den ersten Blick sieht es schlimmer aus, als es tatsächlich ist, denn viele der neuen Vorschriften fassen lediglich den Stand des deutschen und des DSGVO-Rechts sowie die aktuelle Rechtsprechung hierzu zusammen.
Dieser Ansatz, alles aufzuschreiben, bedeutet auch, dass die Vorschriften in einigen Jahren veraltet sein werden. Es ist ein alter Traum im deutschen Arbeitsrecht, alle anwendbaren Regeln an einem Ort niederzuschreiben, damit sie nicht nur von Juristen, sondern von der Bevölkerung nachgeschlagen werden können. Das Beschäftigtendatenschutzrecht ist jedoch angesichts des rasanten technischen Fortschritts wohl der am wenigsten geeignete Bereich für diesen Ansatz. Eine entgegengesetzte Strategie wählte der DSGVO-Gesetzgeber, als er darauf abzielte, so abstrakt wie möglich zu bleiben.
Aus Arbeitgebersicht ist es besonders bedauerlich, dass der Gesetzgeber das Gesetzgebungsverfahren nicht zum Anlass genommen hat, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), das häufig zu starken zeitlichen Verzögerungen bei der Implementierung technischer Hilfsmittel führt, neu zu regeln. Vielmehr sieht der Referentenentwurf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung oder Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor. Das umfasst auch die Mitbestimmung bei der Frage, ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden soll.
Der Gesetzesentwurf wird nun zwischen den politischen Parteien und Interessengruppen diskutiert und hoffentlich verbessert, bevor er voraussichtlich in geltendes Recht umgesetzt wird.
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