Das ArbG Bonn hat mit Urt. v. 28.11.2012 (5 Ca 1834/12 EU) über folgenden Fall entschieden.
Ein Arzt hatte einer Mitarbeiterin zunächst angeboten, bei gleichbleibender Vergütung die Arbeitszeit von 11 auf 16 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Nach der Sommerpause erklärte sich die Mitarbeiterin dazu grundsätzlich bereit, meinte jedoch, dass der Arzt grundsätzlich die Kündigungsfrist einhalten müsse. Sie bot aber einen Kompromiss an, wonach die Änderung bereits 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist greifen könne. Wenige Tage später sprach der Arzt eine Beendigungskündigung aus und begründete diese mit behaupteten Wissens- und Könnenslücken und Fehlern der Mitarbeiterin.
Gegen die durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang indizierte Maßregelung nach § 612a BGB wandte sich der Arzt im Prozess nicht. Der Vortrag der Klägerin war damit unstreitig. Mit anderen Gründen ist der Arbeitgeber dann nach Ansicht des ArbG Bonn ausgeschlossen. Eine dem Maßregelungsverbot widersprechende Kündigung kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Kündigung des Arbeitgebers „an sich“ gerechtfertigt hätte. Während bspw. das – hier nicht anwendbare – KSchG auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf den Beweggrund des Arbeitgebers abstellt und deswegen das Nachschieben materieller Kündigungsgründe grundsätzlich zulässig ist, schneidet § 612a BGB die Kausalkette für andere Gründe ab, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht bestimmt haben. Daraus folgt, dass er andere Umstände, die er ohne die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen hätte, auch nicht zur Begründung der konkreten Kündigung anführen kann.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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