Ein in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarter Selbstbehalt kann nach § 114 Abs. 2 S. 2 VVG nicht gegenüber Dritten und einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts hat daher nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht jedoch im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, der bei einer Dienstfahrt mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers einen Dritten schädigt. Eine Klausel in einer AGB, wonach der Arbeitnehmer darüber belehrt ist, dass die Fahrzeuge des Arbeitgebers mit einem Selbstbehalt von 5.000,00 € pro Schadensfall in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung versichert sind und der Arbeitnehmer je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe damit rechnen muss, für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 € Schadensersatz leisten zu müssen, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unbillig und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG v. 13.12.2012 – 8 AZR 432/11, ArbRB online).
Das BAG hat eine Entscheidung des LAG München aufgehoben, das in Ãœbereinstimmung mit Stimmen im Schrifttum den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der grob fahrlässig einen Schaden verursacht, regelmäßig auf 3 Bruttomonatsvergütungen beschränken wollte. Eine feste summenmäßige Begrenzung wäre ein unzulässiger Akt richterlicher Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber habe seit einem Urteil des BAG vom 12.10.1989 keine Haftungsobergrenze festgesetzt. Wenn der Gesetzgeber mehr als 20 Jahre von einer Regelung Abstand genommen habe, erscheine es angebracht, dass dieses „beredte Schweigen“ jedenfalls insofern respektiert werde, als Obergrenzen vom Gesetzgeber sozialpolitisch nicht für notwendig erachtet werden und daher für deren Einführung durch die Gerichte besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssten (BAG v. 15.11.2012 – 8 AZR 705/11, ArbRB 2013, 105 [Schewiola]).
RA FAArbR Axel Groeger
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