Auf dem 1. Deutschen Arbeitsrechtstag in Berlin haben Vertreter der Industrie erneut einen Ordnungsrahmen für die konzernintere Verarbeitung von Beschäftigungsdaten (missverständlich auch als „Konzernprivileg“ bezeichnet) verlangt. Man muss wohl kein Prophet sein, um zu ahnen, dass es dazu so bald nicht kommen wird und die Praxis – auch in Matrixstrukturen – mit dem geltenden Recht wird leben müssen. Jedenfalls wird der vor 2 Jahren vorgelegte Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung Presseberichten zur Folge vor der Wahl zum Europaparlament nicht mehr verabschiedet. Dies ist ein“Ergebnis“ des Treffens der Innen- und Justizminister der EU in Athen am 23.1.2014. Abzuwarten bleibt, ob die Bundesregierung diesen „Aufschub“ als verpflichtenden Aufruf ansieht, den Beschäftigtendatenschutz national zu regeln (siehe zum Inhalt des Koalitionsvertrages Grimm, ArbRB blog vom 28.11.2013). Bei der Ansprache der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium am gestrigen Abend in Berlin blieb der Beschäftigtendatenschutz jedenfalls ausgeklammert und stand der gesetzliche Mindestlohn im Vordergrund.
Zu einem Ordnungsruf ganz anderer Art haben sich Preis/Ulber aufgerufen gefühlt (NZA 2014, 6 ff.). Er richtet sich an den 1. Senat des BAG und dessen Entscheidung vom 5.3.2013. Es stellt sich für Preis/Ulber die Frage, ob damit das Ordnungsprinzip wieder belebt werden soll. Nicht etwa von Leit-, sondern von „Glaubenssätzen“ ist dort die Rede. Lesenswert gewiss in erster Linie aus juristisch-dogmatischen Gründen, den Autoren hat es gerade nicht die Sprache verschlagen, wenn es – vom Standpunkt der Privatautonomie aus – heißt, der vom 1. Senat des BAG unterstellte redliche und verständige Arbeitnehmer, der das Interesse des Arbeitgebers an einer einheitlichen Ordnung erkennen müsse, sei „ein ganz modriges Trinkwasser, das man nicht zu sich nehmen möchte.“
Mit Ordnungen und mit Prinzipien ist es so eine Sache. Dazu hat schon der 4. Senat, als er angekündigt hatte, das Prinzip der Tarifeinheit aufzugeben, einiges Lehrreiche und Lesenswerte ausgeführt. Sollte man dann aber nicht auch noch einmal überdenken, ob eine Vergütungsordnung als solche Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche ohne (sonstige) Anspruchsgrundlage sein kann?
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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