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Ruhepausen auch ohne Anti-Stress-Verordnung

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Die Schaffung einer Anti-Stress-Verordnung wird gegenwärtig wieder heftig diskutiert. Dabei wird gerne übersehen, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur für die Frage der Inanspruchnahme durch Mails außerhalb der Arbeitszeit eine Regelung hat, sondern auch sonst Mitarbeiter durch Ruhepausen und andere Maßnahmen vor unangemessener Beanspruchung schützt. Das LAG Köln hat in einem Urteil vom 27.11.2013 (5 Sa 376/13) auf die ordnungsgemäße Anordnung von Ruhepausen hingewiesen und aufgezeigt, welche Folgen die Nichtbeachtung hat.

Der Arbeitgeber hatte im Dienstplan für die Nachtschicht eines Pflegeheims ohne nähere zeitliche Festlegung eine einstündige Ruhepause eingetragen. Die Arbeitnehmer sollten sich untereinander absprechen, wer wann Pause macht. Die klagende Arbeitnehmerin hat beim LAG Recht damit behalten, dass der Arbeitgeber keine Ruhepausen zugewiesen hatte und deshalb die gesamte Schicht durchbezahlen muss.

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 4 Satz 1 ArbZG. Ruhepausen liegen nur dann vor, wenn sie „im Voraus feststehen“. Sinn ist, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, wie er diese Zeit verbringt und deshalb auch nicht nur ein mittelbarer Druck zur Diensterbringung besteht. Das hat das BAG schon vor Jahrzehnten ausentschieden.

Strittig ist nur noch, ob der Beginn und die Dauer einer Ruhepause erst zu Pausenbeginn (so das BAG im Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 139/08) oder schon zu Beginn der Arbeit festgelegt sein müssen (LAG Köln, Urteil vom 16.05.20122 – 3 Sa 49/122). Sicher ist aber (so das Urteil des BAG vom 27.02.1992 – 6 AZR 478/90), dass die Pflicht zur Gewährung von Ruhepausen eben nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern selbst überlässt, untereinander eine Pausenregelung zu treffen. Hier besteht das Risiko, dass die Gruppe entweder eine Pausenregelung nicht trifft oder eine solche Pausenregelung nicht umsetzt, also durch Gruppenzwang durcharbeitet.

Diese Grundsätze bestätigt das LAG Köln in seinem Urteil und stellt noch einmal heraus, dass der Arbeitgeber es kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) in der Hand hat, für die Erfüllung seiner originären Verpflichtung zur Anordnung von Pausenzeiten zu sorgen.

Problematisch bleibt dann nur noch, wie Arbeitnehmer die Gewährung von Ruhepausen durchsetzen können. Im Fall des LAG  Köln hatte die Arbeitnehmerin auch beantragt, die Beklagte zur Zuweisung und Ermöglichung von Ruhepausen vor Arbeitsbeginn zu verurteilen. Das hat das LAG mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon im Ausgangspunkt als nicht richtig  angesehen und weiter ausgeführt, der Antrag habe auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt ausgewiesen. Hier könnte man der Auffassung sein, es handele sich bei der Zuweisung der Ruhepausen um eine unvertretbare Handlung und die Vollstreckung sei nach § 888 ZPO möglich. Sonst bleibt den Arbeitnehmern nur das Vertrauen auf einen starken Betriebsrat, der sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausübt, und auf das Einschreiten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nach (anonymen?) Hinweisen.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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