Das MiLoG regelt in § 3 die Unabdingbarkeit des Mindestlohns. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind danach unwirksam. Hier kommen die Ausschlussfristen ins Spiel. Da diese sich regelmäßig auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, erfassen sie möglicherweise auch Mindestlohn-Ansprüche. Dann droht jetzt aber ihre Unwirksamkeit. Oder vielleicht doch nicht?Â
Wie sich § 3 MiLoG auf gängige Ausschlussfristen auswirkt, haben Dr. Detlef Grimm und Dr. Friederike Linden in ihrem Aufsatz für Heft 11 des ArbRB (ArbRB 2014, 339) eingehend untersucht. Sie vertreten folgende These:
Zumindest bei solchen Ausschlussklauseln, die vor Verkündung des MiLoG abgeschlossen wurden, ist eine geltungserhaltende Auslegung zulässig und geboten.
Sie beziehen sich insoweit auf die Rechtsprechung des BAG zur ergänzenden Auslegung von Ausschlussfristen, die eine Haftung wegen Vorsatzes nicht ausnehmen, und halten diese für übertragbar.
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