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ArbRB-Blog

Auch Gewerkschaften sollten Ausschlussfristen beachten

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Rechtsstreitigkeiten zwischen Gewerkschaften und deren Arbeitnehmern beschäftigen manchmal die Arbeitsgerichte. Das LAG Niedersachsen hat sich mit den Ansprüchen einer Gewerkschaft gegen einen Gewerkschaftssekretär auf Abführung von Aufsichtsratstantiemen zu befassen gehabt (Urteil vom 22.7.2014 – 15 Sa 1220/13).

In Bezug auf die Abführungsverpflichtungen für Aufsichtsmitglieder von ver.di gelten die Regelungen des DGB zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen. Diese beinhalten im Wesentlichen, dass bis auf einen kleineren Selbstbehalt die Tantiemen zu 80% an die Hans-Böckler-Stiftung und an die ver.di-Gewerkschaftspolitische Bildung gGmbH abzuführen sind. Der Beklagte – Tarifsekretär von ver.di – befand sich von 2005 bis 2008 in passiver Altersteilzeit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008. Der Beklagte nahm noch bis 2009 ein Aufsichtsratsmandat wahr. Nachdem er sich geweigert hatte, die in den Jahren 2007 bis 2009 empfangenen Aussichtsratsvergütungen abzuführen, machte ver.di diese in Höhe von insgesamt ca. 90.000,00 € im Klagewege geltend.

Nach Auffassung des LAG und der Vorinstanz hatte ver.di hatte dabei außer Acht gelassen, dass die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten in § 26 eine Ausschlussfrist enthielten, wonach „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder von ver.di schriftlich geltend gemacht werden“. Hierauf berief sich der pensionierte Gewerkschaftssekretär erst- und zweitinstanzlich.

Da die Aufsichtsratstätigkeit ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen zu den Kernaufgaben der Stelle eines gewerkschaftlichen Tarifsekretärs gehört habe, handele es sich bei den Ansprüchen auf Abführung der Aufsichtsratstantiemen um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der Ausschlussfrist. Dieser Charakter werde auch nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit verändert. Selbst wenn nach Beendigung des formellen Altersteilzeitanstellungsverhältnisses das Aufsichtsratsmandat noch eine Zeit fortgeführt werde (wie im Jahr 2009), besitze es eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis, wenn das Mandat auf einer noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgten Aufsichtsratswahl beruht habe.

Die Ausschlussfrist erfasse dann nicht nur zeitlich alle Ansprüche, sondern auch inhaltlich. Da nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 16.5.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 40, 41, ArbRB 2007, 320 [Marquardt]) der Wortlaut „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ nicht nur vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche erfasse, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung, würde die Ausschlussfrist vereinsrechtliche Ansprüche (solche bestehen aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses des Beklagten zur Klägerin) und aus dem Nominierungsverhältnis als Aufsichtsrat resultierende Ansprüche erfassen. Das sei auch dadurch begründet, dass die Ausschlussfrist dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit dienen solle und diese umfassende Sicherheit nicht bestünde, wenn andere Anspruchsgrundlagen als diejenigen aus dem Arbeitsrechtsschuldverhältnis nicht erfasst seien.

Soweit die Frage der Fälligkeit zu diskutieren sei, habe das BAG entschieden, dass der Gläubiger in der Lage sein müsse, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderung wenigstens annähernd zu beziffern (BAG v. 30.10.2008 – 8 AZR 886/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 192). Maßgeblich ist dafür der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger – hier ver.di – vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erlangt hätte. Dann sei der Anspruch fällig und der Lauf der Ausschlussfrist beginne.

Da die Gewerkschaft eine eigene „Abführungsbeauftragte“ eingesetzt habe, die damit betraut gewesen sei, die Höhe erhaltener Aufsichtsratsvergütung zu ermitteln, hätte sich die klagende Gewerkschaft spätestens nach dem Verstreichen des 31.12. eines jeden Jahres des jeweiligen Zuflusses Klarheit verschaffen können und bei der Hans-Böckler-Stiftung oder bei der Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH von ver.di Auskünfte einholen können. Die Geltendmachung der Ansprüche sei erst im Mai 2010 für die Jahre 2007 und 2008 erfolgt, im Jahr 2011 für das Jahr 2009. Damit habe ver.di zum einen die gebotene Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Beträge unterlassen und zum anderen auch die Ausschlussfrist des § 26 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten außer Acht gelassen, so dass die Klage schon deshalb unbegründet sei. Es komme daher gar nicht mehr darauf an, ob Vereinbarungen über die Pflicht zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen zwischen Gewerkschaften und ihren Sekretären überhaupt wirksam sind (bejahend LAG Hessen v. 4.11.2009 – 8/7 Sa 2219/08 sowie LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2013 – 5 Sa 577/13, Rev. BAG 8 AZR 956/13).

Wir werden sehen, ob und wie sich das BAG mit diesem Fall beschäftigen wird. Das LAG Niedersachsen hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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