Das LAG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 18.12.2014 (5 Sa 518/15, ArbRB 2015, 72 ([Anm. Trebeck]) entschieden, dass keine „grundsätzliche“ Pflicht des Arbeitgebers besteht, zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) einen Rechtsbeitstand des Arbeitnehmers hinzuziehen. Das folgert das LAG m.E. zu Recht aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX. Dort sind die zu beteiligenden Stellen abschließend benannt.
Ob dies „in extremen Ausnahmefällen“ anders sein kann, lässt das LAG offen, weil es solche Ausnahmefälle nicht erkennen kann. Man wird als Arbeitgeber einen Rechtsbeistand zulassen müssen, wenn es sich nicht (mehr) um ein BEM-Gespräch handelt, sondern der Arbeitgeber zweckwidrig das BEM zur Durchführung eines verkappten Trennungsgespräch nutzen will. Darauf deutet die Schlussargumentation des LAG hin, das nach Bewertung der zwischen den Parteien (und ihrer Prozessbevollmächtigten vor dem BEM-Gespräch) geführten Korrespondenz nicht annimmt, der Arbeitgeber habe auf eine Beendigung hinwirken wollen. In diesen Fällen wird inhaltlich auch gar kein BEM mehr geführt; dieses zielt auf die Verhinderung von Kündigungen.
Mehr zum Thema: Häcker, Nicht ohne meinen Anwalt – Wann dürfen Rechtsanwälte am Personalgespräch teilnehmen?, ArbRB 2015, 89