Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt lediglich fest, dass grds. jeder Arbeitnehmer seit dem 1.1.2015 einen Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde hat. Aber was gehört eigentlich alles zum Mindestlohn bzw. welche Lohnbestandteile sind insoweit anrechenbar? Nach einigen Auseinandersetzungen mit dieser Frage im Schrifttum liegt jetzt eine der ersten Entscheidungen hierzu vor (ArbG Berlin, Urt. v.  4.3.2015 – 54 Ca 14420/14).
Kennen Sie weitere erste Entscheidungen zum MiLoG? Und teilen Sie die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin, dass die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn unzulässig ist – ebenso wie eine hierauf hinauslaufende Änderungskündigung?
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Hinweis der Redaktion: Ausführliche Informationen zum Mindestlohn finden Sie in der jetzt erscheinenden Neuauflage des Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Ein Kommentar
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht funktional gleichwertig zum Mindestlohn und werden zudem nicht zum jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, sondern später – im Sommer beim Urlaubsgeld bzw. Ende November beim Weinachtsgeld. Ãœberträgt man die Grundsätze des Isbir-Urteils des EuGH (v. 7. 11.2013 – Rs. C-522/12, ArbRB 2013, 359 [Grimm]) auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, handelt es sich also nicht um Lohn „im eigentlichen Sinne“, weswegen eine Anrechnung auf den Mindestlohn zu Recht ausscheidet, dazu auch Tschöpe-Grimm, Arbeitsrecht Handbuch, 9. Aufl. 2015 Teil 6 E Rz. 93.