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Rechtsanspruch auf ein Homeoffice?

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Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet über ein heute verabschiedetes Gesetz, wonach Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Homeoffice haben (www.spiegel.de). Arbeitgeber müssen eine Ablehnung begründen. Welche Interessen sie dabei überhaupt geltend gemacht können, steht im Gesetz. Es lässt 3 mögliche Argumente zu: Wenn Heimarbeit zu schweren Sicherheitsrisiken oder zu unlösbaren Problemen in der Dienstplanung oder zu untragbaren finanziellen Schäden führt. Kein Aprilscherz, sondern ab Juli 2015 Realität – in den Niederlanden.

Unser Arbeitsrecht kennt einen solchen Rechtsanspruch noch nicht – oder doch? Könnte, etwa mit Blick auf gesundheitliche oder familiäre Belange eines Arbeitnehmers, zumindest die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass er, zumindest vorübergehend für einige Monate, einem Arbeitnehmer eine überwiegende Tätigkeit von einem Homeoffice aus gestattet? Diese Frage wurde heute vor einem Landesarbeitsgericht erörtert – zum wiederholten Male, denn zuvor waren zwei Termine ergebnislos verlaufen und 2014 wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Wie kann diese allgemeine Rücksichtnahmepflicht konkretisiert werden, wenn es, wie bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitnehmer, um Rücksichtnahmepflichten in einer Belegschaft (neudeutsch: Team) geht? Und gebietet nicht die Systematik des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, zunächst speziellere Normen, wie z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V, zu prüfen und erst subsidiär § 241 Abs. 2 BGB? Besonders schwierig wird es jedoch, wenn ein Psychologe, ein Psychiater und ein Sachverständiger überzeugt sind, dass der Arbeitnehmer mindestens 3 Monate lang aus medizinischer Sicht nicht mehr als 4 Stunden pro Woche am betrieblichen Arbeitsplatz arbeiten kann und die restlichen 35 Stunden vom Homeoffice aus arbeiten muss, weil anderenfalls eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % besteht, dass er erkrankt, jedoch der Ansicht sind, dass dieser Arbeitnehmer voll arbeitsfähig ist. Oder könnte man das Problem auch vom Kopf auf die Füße stellen und mit gesundem Juristenverstand sagen, dass unter diesen Umständen Arbeitsunfähigkeit vorliegt und § 74 SGB V nicht nur die speziellere, sondern vor allem eine abschließende Regelung ist? Immerhin schafft sie einen Schutzraum und ermöglicht dem Arbeitnehmer und dem behandelnden Arzt jederzeit den Abbruch.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 22.4.2015 um 23:19 | Permalink

    Nachtrag, kein Kommentar:
    Auf dem heutigen Kongress „Arbeit 4.0“, den das BMAS veranstaltet hat, hat die Bundesarbeitsministerin ein „Herz für´s Homeoffice“ gezeigt. Arbeitnehmer in Deutschland sollen künftig leichter auch von zu Hause etwa per Smartphone Arbeiten erledigen können. Deswegen will Nahles das Arbeitszeitgesetz ändern und für mehr Spielraum sorgen. „Flexible Arbeitszeiten und Orientierung am Ergebnis können auch den Beschäftigten nutzen“, sagte Nahles am Mittwoch in Berlin. Gegenwärtig sei es so, dass, wenn ein Arbeitnehmer früher geht, um bei den Kindern zu sein, und abends auf dem Handy schnell noch eine dienstliche E-Mail erledigt, er nach dem Arbeitszeitgesetz morgens eigentlich nicht im Büro erscheinen dürfe. Dies solle geändert werden.

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