Ständiger Rechtsprechung des BAG entspricht es, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden können, wenn sie rentenberechtigt sind. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 7.6.2011 – 1 AZR 34/10 auch, wenn der Abfindungsausschluss wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente erfolgt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 25.3.2015 (1 BvR 2803/11) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BAG hatte die auf Zahlung der Abfindung gerichtete Klage, die der Kläger mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 75 BetrVG begründet hatte, auch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AGG zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht in einer vergleichbaren Situation. Er verliere – anders als die anderen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer – sein Einkommen infolge der Betriebsstilllegung nicht, da er durch die Erwerbsminderungsrente ein Einkommen erhalte.
Das BVerfG misst das Urteil des BAG an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das BAG durfte auch nach Auffassung des BVerfG davon ausgehen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von den Begünstigungen des Sozialplans wegen des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente (eine ErwerbsmindeÂrungsÂrente wird grundsätzlich nur auf Zeit gewährt, weil die Erwerbsminderung wieder entfallen kann, § 102 Abs. 2 SGB VI) ihn aufgrund der Kompensation durch die Rente im Ergebnis nicht wegen einer Behinderung benachteilige. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Situation der nach dem Sozialplan Anspruchsberechtigten, die ihr Einkommen aufgrund der Betriebsstilllegung gänzlich verloren hätten, und dem Beschwerdeführer widerspreche es nicht grundgesetzlichen Wertungen, trotz der tatsächlich denkbaren Differenz zwischen Abfindung und Rente davon auszugehen, dass die Benachteiligung im Rahmen typisierter Prognosen hinlänglich kompensiert werde.
Schließlich halte sich die Entscheidung der Betriebsparteien, nach drei Jahren arbeitsunfähig bedingter Arbeitsabwesenheit bei nur befristetem Bezug einer Erwerbsminderungsrente keine Abfindung zu zahlen, im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Entscheidungsspielraums. Hier zitiert das BVerfG das Urteil des BAG v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, Juris, Rz. 20 und stellt heraus, dass diese Rechtsprechung mit derjenigen des EuGH (v. 6.12.2012 – C 1052/11 Rz. 47f – „ODAR“) vereinbar ist. Danach dürfen Sozialpläne für kurz vor dem Eintritt in die Altersrente stehende ältere Beschäftigte erheblich verringerte Abfindungsansprüche vorsehen, wie es der Rspr. des BAG (Urteil v. 26.3.2013 – 1 AZR 813/11) entspricht.
Damit haben nicht nur das BAG und der EuGH Rechtsicherheit bei der Sozialplangestaltung geschaffen, sondern auch das BVerfG. Das gilt insbesondere hinsichtlich des den Betriebsparteien zugebilligten „weiten Entscheidungsspielraums“.