Für die Feststellung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer kommt es zwar nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Da die Vorschrift auf die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, ist jedoch die Beschäftigungslage maßgebend, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Deshalb bedarf es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung, wobei Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls nicht zu berücksichtigen sind.
Bezogen auf ein Autohaus hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass saisonale Aushilfskräfte bei der regelmäßigen Beschäftigtenzahl selbst dann nicht anzurechnen sind, wenn sie zweimal jährlich im Frühjahr und Herbst in der Regel für vier bis sechs Wochen während eines erhöhten Arbeitskräftebedarfs beim Reifenwechseln beschäftigt werden; in einem Autohaus, zu dessen Betriebszweck üblicherweise der Fahrzeugverkauf, der Zubehörverkauf und die Fahrzeugreparatur (Werkstatt) gehören, stellen Zeiten kurzfristig erhöhten Beschäftigungsanfalls im Segment Reifenwechsel im Frühjahr und Herbst (Wechsel von Winter- auf Sommerreifen und umgekehrt) angesichts der Vielzahl der in einem Autohaus anfallenden Tätigkeiten lediglich Zeiten außergewöhnlich hohen Geschäftsanfalls dar und sind jedenfalls dann nicht kennzeichnend für den „in der Regel“ bestehenden Beschäftigungsbedarf, wenn es sich jährlich wiederkehrend lediglich (zweimal jährlich maximal vier bis sechs) um wenige Wochen im Jahr handelt.
Bei Saisonbetrieben soll es nach Ansicht im Schrifttum auf die Betriebsgröße während der Saison ankommen. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn im Betrieb zwar das ganze Jahr hindurch gearbeitet wird, dessen Beschäftigtenzahl aber regelmäßigen saisonalen Schwankungen unterworfen ist, wobei geringfügige Schwankungen des Personalbestandes dem Betrieb noch nicht den Charakter eines Saisonbetriebes verleihen. Aufgrund der jahreszeitlich sehr unterschiedlichen Betriebstätigkeit können in Saisonbetrieben neben einer vergleichsweise kleinen Stammbelegschaft nur für die „Saison“, eine vorübergehende Zeit, Saisonarbeiter beschäftigt werden. Die Tatsache, dass in einem Autohaus lediglich in Frühjahr und Herbst vorübergehend ein kurzfristiger Mehrbedarf an Arbeitskräften im Bereich Reifenwechsel besteht, macht den Betrieb jedoch nicht zum Saisonbetrieb (Urteil LAG Rheinland-Pfalz vom 13.1.2015 – 6 Sa 446/14, ArbRB Online).
RA FAArbrR Axel Groeger, Bonn
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