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Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zählen mit

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Nach verbreiteter Auffassung sind bei der Ermittlung der für die Anwendung der Regeln über die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Unternehmensgröße, insbesondere bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 7/4845, Seite 4). Begründet wird diese Auffassung – wenn überhaupt – mit dem Territorialitätsprinzip, wonach sich die deutsche Sozialordnung nicht auf das Hoheitsgebiet anderer Staaten erstrecken kann.

Dem ist das LG Frankfurt/Main in einem die Deutsche Börse AG betreffenden Verfahren nach § 98 AktG entgegengetreten. Sie ist Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse sowie herrschendes Unternehmen der Gruppe Deutsche Börse. Diese beschäftigt (Stand: 31.12.2013) insgesamt 3.811 Arbeitnehmer, davon 1.624 in Deutschland und 1.747 im europäischen Ausland, diese überwiegend (1.588) in Luxemburg, Tschechien und Großbritannien. Sie verfügt bislang über einen Aufsichtsrat, der nach den Vorschriften des DrittelbG zusammengesetzt ist. Zu Unrecht, weil nach Ansicht des LG Frankfurt/M. die im Ausland tätigen Arbeitnehmer mitzuzählen sind. Der Wortlaut des MitbestG sowie des DrittelbG nehme an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung aus.

Der Beschluss (vom 16.2.2015- 3-16 O 1/14 ArbRB online) ist noch nicht rechtskräftig.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

 

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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