„Ich bin dann mal weg“ lautet der Titel eines Buches eines Komikers, der sich auf den Jakobsweg begeben und darüber geschrieben hat. Nicht davon soll hier die Rede sein, vielmehr von den Erklärungen, die Arbeitgeber früher abzugeben hatten, um Syndikusanwälten die Zulassung als solche zu ermöglichen.
Danach hatten sie ihr Einverständnis erteilt, dass die/der als Syndikusanwältin/Syndikusanwalt Beschäftigte neben ihrer/seiner Tätigkeit als Angestellte/Angestellter den Beruf als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ausüben, insbesondere während der Arbeitszeit Schriftsätze verfassen, E-Mails schreiben und Telefonate führen durfte und sich auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem/seinem Dienstplatz entfernen durfte, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für den Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in ihrer/seiner Anwaltspraxis anstehenden Terminen kollidierten. Diese Einwilligungs- und Freistellungserklärung war ausdrücklich als unwiderruflich gekennzeichnet. Niemand kann deswegen sagen, er habe nicht gewusst, worauf er sich eingelassen hat! Oder waren/sind die Erklärungen möglicherweise nichtig? Die §§ 116 S. 2 und 118 BGB wären Anknüpfungspunkt für derartige Ãœberlegungen. Oder hat der ehemalige Vizepräsident des BVerfG doch Recht, dass die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit noch nie so tief war wie derzeit? Oder ist es dem – bislang von der Rechtswissenschaft noch nicht erkannten aber sicher doch weit verbreiteten – Typus der/des „verständig handelnden Syndika/Syndikus“ zu verdanken, dass von dieser „Narrenfreiheit“, soweit bekannt, kein exzessiver Gebrauch gemacht wurde?
Nicht erst ab morgen (Aschermittwoch), sondern bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, die im Gesetz nunmehr als Syndikusrechtsanwälte tituliert werden und unter dieser Bezeichnung tätig werden, kann es auf diese Einwilligungs- und Freistellungserklärungen nicht mehr ankommen. Denn dass zugleich eine Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt nach § 4 BRAO vorliegt, ist für das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts jedenfalls nicht (mehr) typisch, wie § 46 c Abs. 5 S. 2 BRAO zeigt. Damit hätte der Gesetzgeber, ohne auch nur ein Wort hierüber zu verlieren, eine Lücke zwischen Recht und Wirklichkeit geschlossen. Bleibt nur noch die Frage, wie die bereits abgegebenen Erklärungen wieder eingefangen werden können, denn es könnte ja mal jemand auf den Gedanken kommen, ihre/seine „Narrenfreiheit“ auszukosten – typischerweise wohl eher am Ende einer Karriere oder um sich auf den Jakobsweg zu begeben (vorausgesetzt, man führt dabei anwaltliche Besprechungen durch).
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de
_______________________