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Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte – (k)ein unbekanntes Wesen!

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Nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG kann einem Beauftragten für den Datenschutz nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vorübergehend ausgeschlossen (vgl. Tschöpe/Grimm, Arbeitsrecht-Handbuch, 9. Auflage 2015, Teil 6 F Rd. 20). Auch nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung nach § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Damit ist der Kündigungsschutz für den Beauftragten für Datenschutz an den für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 KSchG angelehnt. Dieser Schutz gilt jedoch nur für solche Datenschutzbeauftragte, deren Bestellung nicht freiwillig erfolgt (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12011, S. 30).

Grundsätzlich ist auch in den Fällen des § 4f Abs. 1 BGSG die Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten nicht erforderlich. Die Bestellung eines Stellvertreters ist daher in jedem Fall fakultativ. Damit stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der/die Stellvertreter/in eines nach § 4f Abs. 1 BGSG zwingend zu bestellenden Datenschutzbeauftragten besonderen Kündigungsschutz wie der Datenschutzbeauftragte genießt. Die 27. Kammer des ArbG Hamburg hat entschieden, dass für einen bestellten stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, der im Verhinderungsfall die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG tatsächlich wahrnimmt, ebenfalls § 4f Abs. 3 BDSG  einschlägig ist. Die Rechtsstellung sei auch auf den Stellvertreter zu übertragen, soweit der Vertretungsfall eingetreten sei. Auch wenn der Stellvertreter freiwillig bestellt worden sei und grundsätzlich kein Kündigungsschutz bestehe, gelte dies für den Vertretungsfall nicht. Der Vertreter, der die Aufgaben des Vertretenen vollumfänglich wahrnehme, sei kein Datenschutzbeauftragter „2. Klasse“. Vielmehr bedürfe er im Vertretungsfall des Schutzes vor etwaigen Nachteilen aufgrund seiner Amtsführung (ArbG Hamburg, Urt. v. 13.4.2016 – 27 Ca 486/15; a.A. HWK/Lembke, Arbeitsrecht-Kommentar, 7. Auflage 2016, § 4f/4g BDSG Rd. 24).

Im konkreten Fall war die Beauftragte für den Datenschutz schon längere Zeit wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen, bevor der Arbeitgeber an den Kläger herangetreten war und ihn gefragte hatte, ob er bereit sei, aufgrund des langfristigen Ausfalls der Datenschutzbeauftragten diese Position auszufüllen. Mit seiner Zustimmung wurde der Kläger sodann zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von sechs Monaten bestellt und hat während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beauftragten für den Datenschutz ihre Aufgaben wahrgenommen. Gut 7 Monate nach Ablauf dieser befristeten Bestellung sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, die wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes unwirksam war.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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