Gut möglich, dass die britische Fernsehserie Downton Abbey, aber auch die vor einiger Zeit parallel zu Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen verlaufene Medienberichterstattung über den Lebensstil – u.a. die Kosten für das Hauspersonal – eines ehemaligen deutschen Managers das Vorhaben des Leiters des Goethe-Instituts in New York, ein Buch über das neue Bürgertum und sein Personal zu schreiben, befördert haben. Nach Angaben seines Verlages entsteht in den privaten Haushalten parallel zur digitalisierten Arbeitswelt der Betriebe eine neue Klasse schlecht bezahlter Helfer.
Ganz so schlecht wie Servicekräfte auf nicht mehr unter deutscher Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen, über die im Wirtschaftsteil einer Wochenzeitung berichtet wird, wurde sie nicht bezahlt – die 58jährige Servicekraft im Privathaushalt des Beklagten. Insgesamt beschäftigt der Beklagte in seinem Haushalt, in dem er mit seiner Familie lebt, immerhin ca. 15 Arbeitnehmer, darunter eine Hausdame, zwei Mitarbeiterinnen im Housekeeping, eine Mitarbeiterin für die Wäsche, einen Fahrer, einen Koch, drei Gärtner, eine Nanny sowie insgesamt fünf Mitarbeiterinnen im Service. Nach etwas mehr als einem Jahr wurde ihr vom Beklagten gekündigt. Sie erhob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen. Sie vertrat die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei, weil sich aus den Arbeitsabläufen eine Vergleichbarkeit mit einer Servicekraft in einem Restaurant bzw. einer Reinigungskraft in einem Büro ergebe. Wenn Privathaushalte nach straffen arbeitsrechtlichen Regeln organisiert und dort mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt seien, sei die Grenze des Eigenbedarfs überschritten. Eine wirtschaftliche Bedeutung müsse ein Betrieb nicht haben. Der Ausschluss von Arbeitnehmern eines Privathaushalts aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes verletze Art. 3 Grundgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist ihr nicht gefolgt und hat mit überzeugender Argumentation den Begriff des Betriebes und des Unternehmens i.S.v. § 23 KSchG dahin ausgelegt, dass darunter ein Privathaushalt nicht fällt. Letztlich sei der private Arbeitgeber in besonders hohem Maße auf ein Vertrauensverhältnis zu den Arbeitnehmern angewiesen, die er in seinem Haushalt beschäftigt, denn sie erhalten Einblick in seine private Lebensführung und die seiner Familienmitglieder. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor (LAG Düsseldorf vom 10.5.2016 – 14 Sa 82/16, ArbRB Online).
Aber: Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte setzt keine Beschäftigung in einem Betrieb voraus, sondern erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, auch in Privathaushalten.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de