Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, sind die Arbeitsgerichte durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Das hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden (6 AZR 680/10, PM Nr. 50/12).
Damit hat es die Entscheidung des LAG Düsseldorf bestätigt. Anderer Ansicht sind bislang das Hessische LAG (mehrere Urteile v. 25.7.2011 – 17 Sa 123/11 u.a.) sowie das LAG Köln (Urt. v. 17.1.2012 – 12 Sa 580/11). Gegen diese Urteile ist jeweils Revision eingelegt worden. Die Revisionen sind beim 6. bzw. 2. Senat anhängig.
RA FAArbR Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs, Bonn
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