Wie selbstverständlich werden Chefärzte oft als leitende Angestellte zumindest im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG qualifiziert. Ich habe hieran schon manchmal gezweifelt. Eine recht aktuelle Entscheidung des ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2015 – 5 BV 24/15) bestätigt mich hierin.
Es ging darum, dass ein Chefarzt eingestellt werden sollte, nachdem der bisherige Chefarzt einer Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie im Wege der Änderungskündigung zum leitenden Oberarzt für den Bereich der originären Bauchchirurgie herabgestuft worden war. Der Betriebsrat war der Meinung, bei dem neu einzustellenden Chefarzt handele es sich nicht um einen leitenden Angestellten, und wollte nach § 99 BetrVG beteiligt werden.
Das BAG hatte in einer recht aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.06.2014 – 2 AZR 615/13) die Qualifikation als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG davon abhängig gemacht, dass der Chefarzt nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Im Falle des BAG war das beim ärztlichen Direktor des Klinikums der Fall.
In dem vom ArbG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nur pauschal behauptet und vorgetragen, dass die Funktion des Chefarztes für den wirtschaftlichen Bestand der Klinik von erheblicher Bedeutung sei. Das genügt nicht zur Qualifizierung als leitender Angestellter.
Wir dürfen für die Beratungspraxis mitnehmen, dass nur „klinikleitende“ Chefärzte leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Damit können nur sehr wenige Chefärzte als leitende Angestellte qualifiziert werden, anders als wohl die Mehrzahl der Klinik-Geschäftsführungen denkt. Auch die Mehrzahl der „normalen“ Chefärzte dürfte sich anders einstufen.