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§ 49c BRAO – Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftregisters ab 1.1.2017

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Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 und § 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ist § 945a ZPO, der das elektronische Schutzschriftenregister regelt, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Aus der Nutzungsmöglichkeit ist eine anwaltliche Pflicht geworden: Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO standesrechtlich dazu verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist damit nicht mehr zulässig.

Weitere Hinweise finden Sie unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/. Dort finden Sie auch das seit dem 01.03.2017 geltende „Onlineformular zur Einreichung und Rücknahme von Schutzschriften“ des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters und eine ausführliche Anleitung. Es fällt eine Gebühr von 83 € je Schutzschrift an und es gilt die Schutzschriftregisterverordnung (SRV).

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Hinweis der Redaktion: Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz „Das elektronische Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) – Zum Umgang mit dem neuen § 945a ZPO im Arbeitsrecht“ (ArbRB 2016, 220 [Heft 7/16]) von RiArbG Dr. Jens Tiedemann, frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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