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Rechtsschutzversicherungen beeinträchtigen freie Anwaltswahl

avatar  Gerhard Schäder

Nach dem aktuellen Urteil des OLG Bamberg (vom 13.06.2012 –  3 U 236/11) ist eine Klausel der Rechtsschutzversicherer, nach der der Versicherungsnehmer eine höhere Selbstbeteiligung im nächsten Schadensfall zu bezahlen hat, wenn er  in seinem aktuellen Schadensfall nicht den von der Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt, sondern einen freien Rechtsanwalt mandatiert, unwirksam.

Das OLG sieht in diesen Regelungen, auch wenn die erhöhte Selbstbeteiligung erst im nächsten Schadensfall eintritt, eine mittelbare Beeinträchtigung der freien Anwaltswahl, die ausreicht. Da das OLG die Revision zum BGH zugelassen hat, ist nun abzuwarten, ob seitens der Rechtsschutzversicherung Revision eingelegt wird und für diesen Fall, wie sich der BGH positioniert. Aufgrund der aktuellen Entscheidung ist von der Unwirksamkeit der Klausel auszugehen und sind Rechtsschutzversicherungen, die höhere Selbstbeteiligungen bei Beauftragung eines freien Anwaltes verlangen, auf die Unwirksamkeit der Klausel hinzuweisen. Auch sind die Gebühren unter Abzug der Selbstbeteiligung einzufordern, die auch entstehen würden, wenn ein Anwalt aus dem Kreis der empfohlenen Anwälte der Rechtsschutzversicherung beauftragt wird. Dies gilt erst recht, in den Fällen, in denen die Rechtsschutzversicherung schlichtweg eine höhere Selbstbeteiligung bei Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwaltes im konkreten Schadensfall verlangt. Für „freie“ Anwälte, die keine Abkommen mit der Rechtsschutzversicherung mit Pauschalgebühren abgeschlossen haben, ist es ohnehin kaum akzeptabel, dass die Rechtsschutzversicherungen mit Anreizen bei der Selbstbeteiligung die Beauftragung von „freien“ Anwälten häufig verhindern können.

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