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10.000 € Geldentschädigung bei Beobachtung eines Betriebsrats durch Detektive

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Fragen des immateriellen Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Überwachung von Arbeitnehmern haben die Gerichte schon beschäftigt (Nachweise bei Tschöpe/Grimm, Arbeitsrecht Handbuch, 10. Aufl. 2017, Teil 6 F Rz. 206). Das BAG hatte am 19.2.2015 (8 AZR 1007/13, Rz. 16 m.w.N., ArbRB 2015, 262) eine Geldentschädigung von 1.000,00 € zugesprochen, weil ein Arbeitgeber eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin durch einen Detektiv  unter Nutzung von Videoüberwachung unrechtmäßig überwachen ließ. Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2017 (5 Sa 449/16) spricht nun 10.000,00 € Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung zu, nachdem ein Arbeitnehmer, der auch Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, über 20 Arbeitstage durch einen Detektiv observiert worden war.

Auftrag des Detektives war gewesen, Fehlverhalten des Arbeitnehmers bzw. Arbeitszeitbetrug (Fallgruppe: vorgetäuschte Betriebsratstätigkeit) durch eine ausschließlich auf diesen Arbeitnehmer bezogene Observation festzustellen. Die Observation war parallel zu einem vom Arbeitgeber eingeleiteten Beschlussverfahren durchgeführt worden, in dem festgestellt werden sollte, das der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Kläger gem. § 38 BetrVG vollständig freizustellen. Dieses Verfahren war eingeleitet worden, nachdem der beklagte Arbeitgeber die zuvor freiwillig gewährte Freistellung widerrufen hatte.

Die Observation war nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG rechtswidrig, weil schon kein konkreter Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestanden hatte. Es gab lediglich vage und allgemeine Zweifel am Vorliegen bzw. Umfang von Betriebsratstätigkeit. Auch sei die Überwachung im Hinblick auf die Dauer (20 Arbeitstage) unverhältnismäßig gewesen, so das LAG Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber hätte zudem durch mildere Maßnahmen, nämlich Kontrollbesuche im Arbeitszimmer des Klägers, kontrollieren können, ob Betriebsratstätigkeit vorlag oder nicht. Darin läge eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, aus der nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und  Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Geldentschädigung folge. Verschärfend sieht das LAG in der Überwachung auch einen Verstoß gegen § 78 Satz 1 BetrVG.

Soweit es die Höhe der Entschädigung betreffe, berücksichtigt das LAG, dass die Observation durch die Detektei auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 69,00 € insgesamt 39.197,59 € betragen habe. Unter Beachtung dessen müsse auch die Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB einen echten Hemmungseffekt haben. Bei solchen Kosten werde ein geringerer Entschädigungsbetrag Arbeitgeber nicht abschrecken. Zudem sei die Observation lang andauernd gewesen, wie ebenfalls aus den Kosten deutlich werde.  Ein interessanter Ansatz, der sicherlich von den Gerichten insbesondere auch bei hohen Detektivkosten weiter herangezogen werden wird und auch generalpräventiven Erwägungen genügt. Das BAG (Beschl. vom 9.8.2017 – 8 AZN 536/17) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers verworfen.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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