Die IBM Deutschland GmbH führt seit Jahren zu geringe Betriebsrentenerhöhungen durch und wurde von den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten in über 1.000 Verfahren zur Zahlung von höheren Betriebsrenten verurteilt. Diese berechnen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom Zeitpunkt des Rentenbeginns bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Auch die von IBM dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden haben bisher keinen Erfolg gehabt. In einer vom LAG München zugelassenen Revision entschied das BAG nun nochmals (Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 464/11), dass die Beklagte nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu erhöhen hat und nicht nach der vom Beklagten behaupteten geringeren reallohnbezogenen Obergrenze. Beides berechnet sich nach dem gleichen Prüfungszeitraum, nämlich vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Die von der Beklagten berechnete reallohnbezogene Obergrenze rechnete nicht vom individuellen Rentenbeginn zum individuellen Anpassungsstichtag, sondern pauschal, so dass die Revision zurückgewiesen wurde.
Da die IBM Deutschland GmbH trotz der eindeutigen höchstrichterlichen und bestätigenden Rechtsprechung des BAG bisher die Betriebsrentner auf die zutreffende Erhöhung klagen lässt, steht zu vermuten, dass auch die Revisionsentscheidung die eingeschlagene Linie dort nicht ändert und weiterhin Rentner ihre zutreffenden Renten einklagen müssen. Dies kann den betroffenen Betriebsrentnern und deren Rechtsanwälten nur empfohlen werden.