Diese Frage habe ich mir gestern gestellt, als ich die Berichterstattung über die Entscheidung des BVerfG zur Sache 1 BvR 2019/16 betreffend die Eintragung von Intersexuellen in der Geburtsurkunde verfolgt habe. Auch wenn sich diese Entscheidung nur auf das Personenstandsgesetz bezieht, so stellt sich die Frage nach den Auswirkungen.
So spricht etwa § 15 BetrVG von dem Geschlecht, das in der Minderheit ist. D.h. auch das BetrVG geht von der Existenz von nur zwei Geschlechtern aus (, wenngleich es unwahrscheinlich ist, dass in einem Betrieb so viele intersexuelle Personen vorhanden sind, dass ein Sitz nach den Berechnungsregeln auf Sie entfallen würde). Auch § 2 WO sieht eine Aufstellung der Wählerlisten getrennt nach den Geschlechtern vor. Hier ist keine Beschränkung auf zwei Geschlechter vorgesehen. Muss auch hier ein drittes Geschlecht Berücksichtigung finden?
Ob diese Erwägungen Geltung beanspruchen können, wird die Zeit zeigen. Zunächst bleibt die Begründung der Entscheidung und die anschließende Umsetzung durch die Politik abzuwarten.
Ein Kommentar
Lieber Herr Sasse,
ein Argument, dass die Angabe eines anderen Geschlechts als des männlichen oder weiblichen im BetrVG nicht notwendig ist, liefert die Gesetzesbegründung zu den statischen Angaben im §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 Entgelttransparenzgesetz (vgl. dazu Grimm/Freh, ArbRB 2017, 311, 313 bei Fn. 14). Nach BT-Drucks. 18/11133, Seite 73 muss der Arbeitgeber keine gesonderte Angaben machen, wenn er Menschen mit einem anderen Geschlechterstatus als dem weiblichen oder männlichen beschäftigt. Da es sich um ein neues, am 5.7.2017 im BGBl. I 2017, 2152 veröffentlichtes Gesetz handelt, wird ihm Ausstrahlung auf das „alte“ BetrVG 1972/2001 zugebilligt werden dürfen.
Herzliche Grüße aus Köln
Detlef Grimm