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BAG weist Klage von Heinz Müller gegen Mainz 05 ab

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Ich hatte nach Weihnachten über den heute anstehenden Termin im Revisionsverfahren zur Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines (ehemaligen) Fußball-Torhüters der 1. BL berichtet. Das BAG (7 AZR 312/16 -) hat heute die Revision gegen das klageabweisende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.

In der Pressemitteilung (PM 2/18) des BAG wird zur Befristung formuliert:

„Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.“

Die Fußballwelt  – die der Vereine – wird aufatmen. Aber wohl auch der Profisport insgesamt.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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