Ich schon und das war ziemlich blamabel. Möglicherweise wird Ihnen das zukünftig öfter passieren, denn viele Arbeitgeber und Abteilungsleiter führen Geburtstagslisten o.Ä. Aber dürfen sie das? Vielfach wird argumentiert, dass die Speicherung dieser Daten nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist (§ 26 BDSG n.F.) Also bleibt ihnen nur die Einholung der Einwilligung des Arbeitnehmers. Diese ist dann jederzeit widerruflich.
Aber auch andere Handlungsweisen wird man überprüfen müssen. In der Bank, in der ich vor langer Zeit eine Lehre machte, gab es eine „Ehrentafel“, auf der langjährige Mitarbeiter unter Angabe des Betriebsjubiläums in der Kategorie 25 Jahre bzw. 40 Jahre verewigt waren. Ob das heute noch zulässig wäre…
Die DSGVO und das BDSG werden uns also zwingen, einige bisher übliche Verhaltensweisen zu überprüfen. Ob das immer ein Fortschritt ist, bleibt abzuwarten.