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Möglichkeit der Rückkehr in den „sicheren Hafen“ des Beamtenverhältnisses oder mögliche Pflichtenkollision als Befristungsgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG?

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Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 9.11.2017 (7 Sa 70/10, ArbRB online) der Ansicht des BAG im Urteil vom 25.5.2005 – 7 AZR 402/04, ArbRB online) widersprochen, wonach die Insichbeurlaubung von Beamten der ehemaligen Deutschen Post wegen der Besonderheit der Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF im Zusammenhang mit dem aus der Privatisierung sich ergebenden Einsatz beamteter Mitarbeiter in den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Post die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG rechtfertigt.

Nach Ansicht des LAG Hamburg soll die gesicherte Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis den Beamten bzw. die Beamtin schützen und begründet sie kein Interesse auf Arbeitgeberseite, ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Dabei sei auch zu beachten, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis den Normalfall darstelle und dem Arbeitnehmer Planungssicherheit verschaffe. Dies gelte oft auch für den Fall eines beurlaubten Beamten, denn im Regelfall verdiene dieser bei einer parallel stattfindenden Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mehr als in dem Beamtenverhältnis. Hierauf soll er sich auch einstellen und seine Lebensplanung danach ausrichten dürfen, es sei denn, auf Arbeitgeberseite liegen berechtigte Interessen vor, die eine Beschäftigung im Privatarbeitsverhältnis nur befristet rechtfertigen können. Diese Interessen müssten dann aber aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen.

Insofern komme es darauf an, ob neben der In-Sich-Beurlaubung Gründe bestanden, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. So mag es als ein legitimes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden, wenn dem beurlaubten Beamten tatsächlich wieder eine Tätigkeit als Beamter übertragen werden soll, die In-Sich-Beurlaubung (wie gesetzlich ohnehin vorgesehen) befristet und sodann auch der Arbeitsvertrag nur befristet abgeschlossen wird. Dann müsse aber bei Abschluss der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Mitarbeiter absehbar wieder als Beamter eingesetzt werden soll, weil ein entsprechender Bedarf bei dem Dienstherrn gegeben sei. Nur in dem Fall komme es überhaupt zu einer Pflichtenkollision derart, dass eine Tätigkeit in zwei Rechtsbeziehungen zugleich geschuldet werde. Und nur in dem Fall könne es überhaupt als unzumutbar erscheinen, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, obwohl die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Beschäftigungsbedarfs nicht mehr verlängert werde, denn nur in dem Fall würden Interessen des Dienstherrn tangiert (ähnlich bereits zuvor LAG Baden-Württemberg vom 30.1.2015 – 12 Sa 70/14, ArbRB online). Andere Landesarbeitsgerichte haben jedoch zu § 4 Abs 3 MTV für die T-Systems International (MTV G) entschieden, dass darin die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Beendigung der Beurlaubung geregelt wird (LAG München vom 25.1.2017 – 11 Sa 764/16, ArbRB online, Revision anhängig unter 7 AZR 98/17).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beurlaubung eines Bundesbeamten, der einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesen ist, nach § 13 Abs. 1 S. 1 SUrlV keine persönliche Anforderung für dessen Tätigkeit bei einer konzernangehörigen Beschäftigungsgesellschaft darstellt, so dass die Beendigung des Sonderurlaubs kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund nach § 1 Abs 2 KSchG für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung als Beamter führt nach Ansicht des BAG auch nicht zu einem (gesetzlichen oder behördlichen) Beschäftigungsverbot (BAG vom 21.4.2016 – 2 AZR 609/15, ArbRB 2016, 265 [Range-Ditz]).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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